LITE GmbH wird in den vorliegenden AGB als „Verkäuferin“ und deren Vertragspartner als „Käufer“ bezeichnet.
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur für Geschäfte mit Unternehmen für alle gegenständlichen und künftigen Aufträge, die der Verkäuferin erteilt werden, auch dann, wenn keine schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt. Sofern zwischen dem Käufer und der Verkäuferin eine schriftliche Vereinbarung besteht, gehen die Bestimmungen eines derartigen Vertrags den Regelungen der Verkaufs- und Lieferbedingungen vor, soweit sie mit ihnen im Widerspruch stehen.
Änderungen oder Ergänzungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen einschließlich dieses Punktes bedürfen, auch im Einzelfall, der Schriftform und müssen von beiden Vertragspartnern unterfertigt sein.
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur für Geschäfte mit Unternehmen für alle gegenständlichen und künftigen Aufträge, die der Verkäuferin erteilt werden, auch dann, wenn keine schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt. Sofern zwischen dem Käufer und der Verkäuferin eine schriftliche Vereinbarung besteht, gehen die Bestimmungen eines derartigen Vertrags den Regelungen der Verkaufs- und Lieferbedingungen vor, soweit sie mit ihnen im Widerspruch stehen.
Änderungen oder Ergänzungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen einschließlich dieses Punktes bedürfen, auch im Einzelfall, der Schriftform und müssen von beiden Vertragspartnern unterfertigt sein.
Geschäftsbedingungen des Käufers, die mit diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder dem in Punkt 1.1. angeführten Vertrag in Widerspruch stehen, haben keine Geltung. Mit der Erteilung der Auftragsbestätigung gelten die allfälligen Geschäftsbedingungen des Käufers daher als zurückgewiesen und zwar für den gegenständlichen Auftrag und sämtliche künftigen Aufträge.
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur für Geschäfte mit Unternehmen für alle gegenständlichen und künftigen Aufträge, die der Verkäuferin erteilt werden, auch dann, wenn keine schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt. Sofern zwischen dem Käufer und der Verkäuferin eine schriftliche Vereinbarung besteht, gehen die Bestimmungen eines derartigen Vertrags den Regelungen der Verkaufs- und Lieferbedingungen vor, soweit sie mit ihnen im Widerspruch stehen.
Änderungen oder Ergänzungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen einschließlich dieses Punktes bedürfen, auch im Einzelfall, der Schriftform und müssen von beiden Vertragspartnern unterfertigt sein.
Geschäftsbedingungen des Käufers, die mit diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder dem in Punkt 1.1. angeführten Vertrag in Widerspruch stehen, haben keine Geltung. Mit der Erteilung der Auftragsbestätigung gelten die allfälligen Geschäftsbedingungen des Käufers daher als zurückgewiesen und zwar für den gegenständlichen Auftrag und sämtliche künftigen Aufträge.
Mit einem Anbot bleibt die Verkäuferin dem Käufer ein Monat ab dem Datum des Anbots im Wort, wenn im Anbot nicht eine andere Frist bestimmt wird. Für die Rechtzeitigkeit der Annahmeerklärung ist das Einlangen bei der Verkäuferin erforderlich.
Die Verkäuferin behält sich vor, sowohl aus betrieblichen als auch rechtlichen Gründen das Zustandekommen des Kaufvertrages trotz fristgerechten Einlangens der Annahmeerklärung abzulehnen, andernfalls übermittelt sie dem Käufer eine Auftragsbestätigung, mit der der Kaufvertrag daher erst zustande kommt. Bestimmte Eigenschaften der Ware oder sonstige Bedingungen, die in der Annahmeerklärung in Abweichung vom Anbot der Verkäuferin enthalten sind, werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich genannt sind.
Widerspricht der Käufer dem Inhalt der Auftragsbestätigung nicht binnen 24 Stunden ab Einlangen bei ihm, so gilt der Inhalt als genehmigt.
Tritt der Käufer zu Unrecht vom Vertrag zurück oder verweigert seine Erfüllung, so steht der Verkäuferin eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in der Höhe von einem Drittel des Fakturenwertes ohne Umsatzsteuer zu; diese unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Der Verkäuferin bleibt die Geltendmachung aller sonstigen Ansprüche, z.B. auf Erfüllung oder Verzugszinsen, und eines höheren Schadens unbenommen.
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur für Geschäfte mit Unternehmen für alle gegenständlichen und künftigen Aufträge, die der Verkäuferin erteilt werden, auch dann, wenn keine schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt. Sofern zwischen dem Käufer und der Verkäuferin eine schriftliche Vereinbarung besteht, gehen die Bestimmungen eines derartigen Vertrags den Regelungen der Verkaufs- und Lieferbedingungen vor, soweit sie mit ihnen im Widerspruch stehen.
Änderungen oder Ergänzungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen einschließlich dieses Punktes bedürfen, auch im Einzelfall, der Schriftform und müssen von beiden Vertragspartnern unterfertigt sein.
Geschäftsbedingungen des Käufers, die mit diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder dem in Punkt 1.1. angeführten Vertrag in Widerspruch stehen, haben keine Geltung. Mit der Erteilung der Auftragsbestätigung gelten die allfälligen Geschäftsbedingungen des Käufers daher als zurückgewiesen und zwar für den gegenständlichen Auftrag und sämtliche künftigen Aufträge.
Mit einem Anbot bleibt die Verkäuferin dem Käufer ein Monat ab dem Datum des Anbots im Wort, wenn im Anbot nicht eine andere Frist bestimmt wird. Für die Rechtzeitigkeit der Annahmeerklärung ist das Einlangen bei der Verkäuferin erforderlich.
Die Verkäuferin behält sich vor, sowohl aus betrieblichen als auch rechtlichen Gründen das Zustandekommen des Kaufvertrages trotz fristgerechten Einlangens der Annahmeerklärung abzulehnen, andernfalls übermittelt sie dem Käufer eine Auftragsbestätigung, mit der der Kaufvertrag daher erst zustande kommt. Bestimmte Eigenschaften der Ware oder sonstige Bedingungen, die in der Annahmeerklärung in Abweichung vom Anbot der Verkäuferin enthalten sind, werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich genannt sind.
Widerspricht der Käufer dem Inhalt der Auftragsbestätigung nicht binnen 24 Stunden ab Einlangen bei ihm, so gilt der Inhalt als genehmigt.
Tritt der Käufer zu Unrecht vom Vertrag zurück oder verweigert seine Erfüllung, so steht der Verkäuferin eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in der Höhe von einem Drittel des Fakturenwertes ohne Umsatzsteuer zu; diese unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Der Verkäuferin bleibt die Geltendmachung aller sonstigen Ansprüche, z.B. auf Erfüllung oder Verzugszinsen, und eines höheren Schadens unbenommen.
Falls keine andere Vereinbarung getroffen wird, gilt für die verwendeten Vertragsformeln die Auslegung nach den Incoterms der internationalen Handelskammer in Paris in der jeweils bei Abschluss des entsprechenden Kaufvertrages geltenden Fassung.
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur für Geschäfte mit Unternehmen für alle gegenständlichen und künftigen Aufträge, die der Verkäuferin erteilt werden, auch dann, wenn keine schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt. Sofern zwischen dem Käufer und der Verkäuferin eine schriftliche Vereinbarung besteht, gehen die Bestimmungen eines derartigen Vertrags den Regelungen der Verkaufs- und Lieferbedingungen vor, soweit sie mit ihnen im Widerspruch stehen.
Änderungen oder Ergänzungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen einschließlich dieses Punktes bedürfen, auch im Einzelfall, der Schriftform und müssen von beiden Vertragspartnern unterfertigt sein.
Geschäftsbedingungen des Käufers, die mit diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder dem in Punkt 1.1. angeführten Vertrag in Widerspruch stehen, haben keine Geltung. Mit der Erteilung der Auftragsbestätigung gelten die allfälligen Geschäftsbedingungen des Käufers daher als zurückgewiesen und zwar für den gegenständlichen Auftrag und sämtliche künftigen Aufträge.
Mit einem Anbot bleibt die Verkäuferin dem Käufer ein Monat ab dem Datum des Anbots im Wort, wenn im Anbot nicht eine andere Frist bestimmt wird. Für die Rechtzeitigkeit der Annahmeerklärung ist das Einlangen bei der Verkäuferin erforderlich.
Die Verkäuferin behält sich vor, sowohl aus betrieblichen als auch rechtlichen Gründen das Zustandekommen des Kaufvertrages trotz fristgerechten Einlangens der Annahmeerklärung abzulehnen, andernfalls übermittelt sie dem Käufer eine Auftragsbestätigung, mit der der Kaufvertrag daher erst zustande kommt. Bestimmte Eigenschaften der Ware oder sonstige Bedingungen, die in der Annahmeerklärung in Abweichung vom Anbot der Verkäuferin enthalten sind, werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich genannt sind.
Widerspricht der Käufer dem Inhalt der Auftragsbestätigung nicht binnen 24 Stunden ab Einlangen bei ihm, so gilt der Inhalt als genehmigt.
Tritt der Käufer zu Unrecht vom Vertrag zurück oder verweigert seine Erfüllung, so steht der Verkäuferin eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in der Höhe von einem Drittel des Fakturenwertes ohne Umsatzsteuer zu; diese unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Der Verkäuferin bleibt die Geltendmachung aller sonstigen Ansprüche, z.B. auf Erfüllung oder Verzugszinsen, und eines höheren Schadens unbenommen.
Falls keine andere Vereinbarung getroffen wird, gilt für die verwendeten Vertragsformeln die Auslegung nach den Incoterms der internationalen Handelskammer in Paris in der jeweils bei Abschluss des entsprechenden Kaufvertrages geltenden Fassung.
Sollten sich bis zu dem Tag, an dem die Waren zum Versand bereitgestellt werden, die Kalkulationsgrundlagen der Verkäuferin erhöhen, so ist die Verkäuferin berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen und zwar auch dann, wenn bereits Vorauszahlungen geleistet wurden.
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur für Geschäfte mit Unternehmen für alle gegenständlichen und künftigen Aufträge, die der Verkäuferin erteilt werden, auch dann, wenn keine schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt. Sofern zwischen dem Käufer und der Verkäuferin eine schriftliche Vereinbarung besteht, gehen die Bestimmungen eines derartigen Vertrags den Regelungen der Verkaufs- und Lieferbedingungen vor, soweit sie mit ihnen im Widerspruch stehen.
Änderungen oder Ergänzungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen einschließlich dieses Punktes bedürfen, auch im Einzelfall, der Schriftform und müssen von beiden Vertragspartnern unterfertigt sein.
Geschäftsbedingungen des Käufers, die mit diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder dem in Punkt 1.1. angeführten Vertrag in Widerspruch stehen, haben keine Geltung. Mit der Erteilung der Auftragsbestätigung gelten die allfälligen Geschäftsbedingungen des Käufers daher als zurückgewiesen und zwar für den gegenständlichen Auftrag und sämtliche künftigen Aufträge.
Mit einem Anbot bleibt die Verkäuferin dem Käufer ein Monat ab dem Datum des Anbots im Wort, wenn im Anbot nicht eine andere Frist bestimmt wird. Für die Rechtzeitigkeit der Annahmeerklärung ist das Einlangen bei der Verkäuferin erforderlich.
Die Verkäuferin behält sich vor, sowohl aus betrieblichen als auch rechtlichen Gründen das Zustandekommen des Kaufvertrages trotz fristgerechten Einlangens der Annahmeerklärung abzulehnen, andernfalls übermittelt sie dem Käufer eine Auftragsbestätigung, mit der der Kaufvertrag daher erst zustande kommt. Bestimmte Eigenschaften der Ware oder sonstige Bedingungen, die in der Annahmeerklärung in Abweichung vom Anbot der Verkäuferin enthalten sind, werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich genannt sind.
Widerspricht der Käufer dem Inhalt der Auftragsbestätigung nicht binnen 24 Stunden ab Einlangen bei ihm, so gilt der Inhalt als genehmigt.
Tritt der Käufer zu Unrecht vom Vertrag zurück oder verweigert seine Erfüllung, so steht der Verkäuferin eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in der Höhe von einem Drittel des Fakturenwertes ohne Umsatzsteuer zu; diese unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Der Verkäuferin bleibt die Geltendmachung aller sonstigen Ansprüche, z.B. auf Erfüllung oder Verzugszinsen, und eines höheren Schadens unbenommen.
Falls keine andere Vereinbarung getroffen wird, gilt für die verwendeten Vertragsformeln die Auslegung nach den Incoterms der internationalen Handelskammer in Paris in der jeweils bei Abschluss des entsprechenden Kaufvertrages geltenden Fassung.
Sollten sich bis zu dem Tag, an dem die Waren zum Versand bereitgestellt werden, die Kalkulationsgrundlagen der Verkäuferin erhöhen, so ist die Verkäuferin berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen und zwar auch dann, wenn bereits Vorauszahlungen geleistet wurden.
Preise in Fremdwährung beruhen auf dem Mittelkurs der Wiener Börse am Tag der Ausstellung der Auftragsbestätigung. Verändert sich der Wechselkurs gegenüber dem Euro um mehr als 5 %, so kann die Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten.
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur für Geschäfte mit Unternehmen für alle gegenständlichen und künftigen Aufträge, die der Verkäuferin erteilt werden, auch dann, wenn keine schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt. Sofern zwischen dem Käufer und der Verkäuferin eine schriftliche Vereinbarung besteht, gehen die Bestimmungen eines derartigen Vertrags den Regelungen der Verkaufs- und Lieferbedingungen vor, soweit sie mit ihnen im Widerspruch stehen.
Änderungen oder Ergänzungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen einschließlich dieses Punktes bedürfen, auch im Einzelfall, der Schriftform und müssen von beiden Vertragspartnern unterfertigt sein.
Geschäftsbedingungen des Käufers, die mit diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder dem in Punkt 1.1. angeführten Vertrag in Widerspruch stehen, haben keine Geltung. Mit der Erteilung der Auftragsbestätigung gelten die allfälligen Geschäftsbedingungen des Käufers daher als zurückgewiesen und zwar für den gegenständlichen Auftrag und sämtliche künftigen Aufträge.
Mit einem Anbot bleibt die Verkäuferin dem Käufer ein Monat ab dem Datum des Anbots im Wort, wenn im Anbot nicht eine andere Frist bestimmt wird. Für die Rechtzeitigkeit der Annahmeerklärung ist das Einlangen bei der Verkäuferin erforderlich.
Die Verkäuferin behält sich vor, sowohl aus betrieblichen als auch rechtlichen Gründen das Zustandekommen des Kaufvertrages trotz fristgerechten Einlangens der Annahmeerklärung abzulehnen, andernfalls übermittelt sie dem Käufer eine Auftragsbestätigung, mit der der Kaufvertrag daher erst zustande kommt. Bestimmte Eigenschaften der Ware oder sonstige Bedingungen, die in der Annahmeerklärung in Abweichung vom Anbot der Verkäuferin enthalten sind, werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich genannt sind.
Widerspricht der Käufer dem Inhalt der Auftragsbestätigung nicht binnen 24 Stunden ab Einlangen bei ihm, so gilt der Inhalt als genehmigt.
Tritt der Käufer zu Unrecht vom Vertrag zurück oder verweigert seine Erfüllung, so steht der Verkäuferin eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in der Höhe von einem Drittel des Fakturenwertes ohne Umsatzsteuer zu; diese unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Der Verkäuferin bleibt die Geltendmachung aller sonstigen Ansprüche, z.B. auf Erfüllung oder Verzugszinsen, und eines höheren Schadens unbenommen.
Falls keine andere Vereinbarung getroffen wird, gilt für die verwendeten Vertragsformeln die Auslegung nach den Incoterms der internationalen Handelskammer in Paris in der jeweils bei Abschluss des entsprechenden Kaufvertrages geltenden Fassung.
Sollten sich bis zu dem Tag, an dem die Waren zum Versand bereitgestellt werden, die Kalkulationsgrundlagen der Verkäuferin erhöhen, so ist die Verkäuferin berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen und zwar auch dann, wenn bereits Vorauszahlungen geleistet wurden.
Preise in Fremdwährung beruhen auf dem Mittelkurs der Wiener Börse am Tag der Ausstellung der Auftragsbestätigung. Verändert sich der Wechselkurs gegenüber dem Euro um mehr als 5 %, so kann die Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten.
Die angegebenen Lieferfristen und -termine sind unverbindlich. Die Verkäuferin wird sich aber bemühen, diese je nach geographischem Standort des Käufers einzuhalten.
Sofern der Ort des Gefahrenübergangs nicht durch entsprechend vereinbarte Incoterms festgelegt ist, geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Ware zum Versand auf den Käufer über.
Vorzeitige Lieferungen durch die Verkäuferin sind zulässig.
Ist der Käufer der Ansicht, dass eine Lieferung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, so hat der Käufer der Verkäuferin mit eingeschriebenem Brief eine angemessene Nachfrist von mindestens 30 österreichischen Werktagen zu setzen; gerechnet ab dem Einlangen der Nachfristsetzung bei der Verkäuferin. Ist die Ware vom Käufer abzuholen, so hat die Abholung zum angegebenen Lieferzeitpunkt zu erfolgen. Die Abholung ist mindestens zwei österreichische Werktage vor dem Tag der Abholung der Verkäuferin unter Angabe der Transportfirma, der LKW-Nummer und der abzuholenden Menge zu avisieren. Der LKW muss sich während der von der Verkäuferin jeweils festgesetzten Abholzeit ladebereit melden. Ein entsprechender vom Käufer firmenmäßig gezeichneter Abholauftrag ist vorzulegen. Die Verkäuferin treffen hinsichtlich der verwendeten Fahrzeuge keine Pflichten oder Obliegenheiten. Bei nicht ordnungsgemäßer Abholung ist die Verkäuferin berechtigt, angemessene Lagerkosten für die Ware zu verrechnen und einen allenfalls darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen. Die Verkäuferin treffen aber keine Pflichten als Verwahrerin.
Ist vereinbart, dass die Ware vom Käufer in Teilmengen abgerufen wird, so berechtigt ein, wenn auch unverschuldeten, Verzug des Käufers beim Abruf einer Teilmenge die Verkäuferin nach ihrer Wahl ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag hinsichtlich der betroffenen Teilmenge oder hinsichtlich aller noch offenen Teilmengen zurückzutreten.
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur für Geschäfte mit Unternehmen für alle gegenständlichen und künftigen Aufträge, die der Verkäuferin erteilt werden, auch dann, wenn keine schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt. Sofern zwischen dem Käufer und der Verkäuferin eine schriftliche Vereinbarung besteht, gehen die Bestimmungen eines derartigen Vertrags den Regelungen der Verkaufs- und Lieferbedingungen vor, soweit sie mit ihnen im Widerspruch stehen.
Änderungen oder Ergänzungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen einschließlich dieses Punktes bedürfen, auch im Einzelfall, der Schriftform und müssen von beiden Vertragspartnern unterfertigt sein.
Geschäftsbedingungen des Käufers, die mit diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder dem in Punkt 1.1. angeführten Vertrag in Widerspruch stehen, haben keine Geltung. Mit der Erteilung der Auftragsbestätigung gelten die allfälligen Geschäftsbedingungen des Käufers daher als zurückgewiesen und zwar für den gegenständlichen Auftrag und sämtliche künftigen Aufträge.
Mit einem Anbot bleibt die Verkäuferin dem Käufer ein Monat ab dem Datum des Anbots im Wort, wenn im Anbot nicht eine andere Frist bestimmt wird. Für die Rechtzeitigkeit der Annahmeerklärung ist das Einlangen bei der Verkäuferin erforderlich.
Die Verkäuferin behält sich vor, sowohl aus betrieblichen als auch rechtlichen Gründen das Zustandekommen des Kaufvertrages trotz fristgerechten Einlangens der Annahmeerklärung abzulehnen, andernfalls übermittelt sie dem Käufer eine Auftragsbestätigung, mit der der Kaufvertrag daher erst zustande kommt. Bestimmte Eigenschaften der Ware oder sonstige Bedingungen, die in der Annahmeerklärung in Abweichung vom Anbot der Verkäuferin enthalten sind, werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich genannt sind.
Widerspricht der Käufer dem Inhalt der Auftragsbestätigung nicht binnen 24 Stunden ab Einlangen bei ihm, so gilt der Inhalt als genehmigt.
Tritt der Käufer zu Unrecht vom Vertrag zurück oder verweigert seine Erfüllung, so steht der Verkäuferin eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in der Höhe von einem Drittel des Fakturenwertes ohne Umsatzsteuer zu; diese unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Der Verkäuferin bleibt die Geltendmachung aller sonstigen Ansprüche, z.B. auf Erfüllung oder Verzugszinsen, und eines höheren Schadens unbenommen.
Falls keine andere Vereinbarung getroffen wird, gilt für die verwendeten Vertragsformeln die Auslegung nach den Incoterms der internationalen Handelskammer in Paris in der jeweils bei Abschluss des entsprechenden Kaufvertrages geltenden Fassung.
Sollten sich bis zu dem Tag, an dem die Waren zum Versand bereitgestellt werden, die Kalkulationsgrundlagen der Verkäuferin erhöhen, so ist die Verkäuferin berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen und zwar auch dann, wenn bereits Vorauszahlungen geleistet wurden.
Preise in Fremdwährung beruhen auf dem Mittelkurs der Wiener Börse am Tag der Ausstellung der Auftragsbestätigung. Verändert sich der Wechselkurs gegenüber dem Euro um mehr als 5 %, so kann die Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten.
Die angegebenen Lieferfristen und -termine sind unverbindlich. Die Verkäuferin wird sich aber bemühen, diese je nach geographischem Standort des Käufers einzuhalten.
Sofern der Ort des Gefahrenübergangs nicht durch entsprechend vereinbarte Incoterms festgelegt ist, geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Ware zum Versand auf den Käufer über.
Vorzeitige Lieferungen durch die Verkäuferin sind zulässig.
Ist der Käufer der Ansicht, dass eine Lieferung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, so hat der Käufer der Verkäuferin mit eingeschriebenem Brief eine angemessene Nachfrist von mindestens 30 österreichischen Werktagen zu setzen; gerechnet ab dem Einlangen der Nachfristsetzung bei der Verkäuferin. Ist die Ware vom Käufer abzuholen, so hat die Abholung zum angegebenen Lieferzeitpunkt zu erfolgen. Die Abholung ist mindestens zwei österreichische Werktage vor dem Tag der Abholung der Verkäuferin unter Angabe der Transportfirma, der LKW-Nummer und der abzuholenden Menge zu avisieren. Der LKW muss sich während der von der Verkäuferin jeweils festgesetzten Abholzeit ladebereit melden. Ein entsprechender vom Käufer firmenmäßig gezeichneter Abholauftrag ist vorzulegen. Die Verkäuferin treffen hinsichtlich der verwendeten Fahrzeuge keine Pflichten oder Obliegenheiten. Bei nicht ordnungsgemäßer Abholung ist die Verkäuferin berechtigt, angemessene Lagerkosten für die Ware zu verrechnen und einen allenfalls darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen. Die Verkäuferin treffen aber keine Pflichten als Verwahrerin.
Ist vereinbart, dass die Ware vom Käufer in Teilmengen abgerufen wird, so berechtigt ein, wenn auch unverschuldeten, Verzug des Käufers beim Abruf einer Teilmenge die Verkäuferin nach ihrer Wahl ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag hinsichtlich der betroffenen Teilmenge oder hinsichtlich aller noch offenen Teilmengen zurückzutreten.
Mängelrügen sind nur dann wirksam, wenn sie gegenüber der Verkäuferin unverzüglich nach Ankunft der Ware am vertraglich vereinbarten Bestimmungsort, spätestens aber innerhalb von 8 Kalendertagen geltend gemacht werden. Mängel, die trotz sorgfältiger Prüfung innerhalb der 8-tägigen Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber 4 Wochen nach Ankunft der Ware zu rügen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der schriftlichen Rüge bei der Verkäuferin. Die Mängelrüge hat weiters die konkreten Mängel der Art und ihrem Umfang nach anzuführen. Weitere Voraussetzung einer gültigen Mängelrüge ist, dass der Verkäuferin oder einem von ihr genannten Dritten ausreichend Gelegenheit gegeben wird, die bemängelte Ware zu prüfen.
Erfolgt innerhalb der genannten Frist keine Mängelrüge oder wird einer Bestimmung des Punktes 8.1. nicht entsprochen, so sind sämtliche Ansprüche erloschen, auf welcher Rechtsgrundlage sie auch beruhen mögen, also z.B. Gewährleistung oder Schadenersatz.
Kommt es zu keiner gültigen Einigung, so sind die behaupteten Ansprüche des Käufers von diesem innerhalb von 6 Monaten nach Ankunft der Ware gerichtlich geltend zu machen, sonst erlöschen diese.
Die Zurücksendung der bemängelten Ware ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Verkäuferin unzulässig.
Für Waren, die nicht den Standardqualitäten der Verkäuferin entsprechen, wird keinerlei Gewähr geleistet.
Für Verpackungsmängel und eine bestimmte Lieferzeit bzw. einen bestimmten Lieferzeitpunkt wird keine Gewähr geleistet.
Bei einer berechtigten Mängelrüge kann die Verkäuferin nach ihrer Wahl den Preis mindern, Ersatzware liefern oder den Kaufpreis zurückerstatten.
Darüber hinaus haftet die Verkäuferin nur nach zwingendem Recht. Dies gilt für Haftungen jeder Art, auch etwa für solche nach Produkthaftpflichtrecht. Sollte die Verkäuferin direkt von einem Dritten in Anspruch genommen werden, so ist sie von dem Käufer in dem Umfang schad- und klaglos zu halten, in dem sie nach dieser Bestimmung nicht haftet. Jedenfalls sind Schadenersatzansprüche des Käufers mit dem Fakturenwert begrenzt. Über diesen Betrag hinausgehende Ansprüche können nicht geltend gemacht werden. Punkt 8.1. bis 8.6. gelten sinngemäß.
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur für Geschäfte mit Unternehmen für alle gegenständlichen und künftigen Aufträge, die der Verkäuferin erteilt werden, auch dann, wenn keine schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt. Sofern zwischen dem Käufer und der Verkäuferin eine schriftliche Vereinbarung besteht, gehen die Bestimmungen eines derartigen Vertrags den Regelungen der Verkaufs- und Lieferbedingungen vor, soweit sie mit ihnen im Widerspruch stehen.
Änderungen oder Ergänzungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen einschließlich dieses Punktes bedürfen, auch im Einzelfall, der Schriftform und müssen von beiden Vertragspartnern unterfertigt sein.
Geschäftsbedingungen des Käufers, die mit diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder dem in Punkt 1.1. angeführten Vertrag in Widerspruch stehen, haben keine Geltung. Mit der Erteilung der Auftragsbestätigung gelten die allfälligen Geschäftsbedingungen des Käufers daher als zurückgewiesen und zwar für den gegenständlichen Auftrag und sämtliche künftigen Aufträge.
Mit einem Anbot bleibt die Verkäuferin dem Käufer ein Monat ab dem Datum des Anbots im Wort, wenn im Anbot nicht eine andere Frist bestimmt wird. Für die Rechtzeitigkeit der Annahmeerklärung ist das Einlangen bei der Verkäuferin erforderlich.
Die Verkäuferin behält sich vor, sowohl aus betrieblichen als auch rechtlichen Gründen das Zustandekommen des Kaufvertrages trotz fristgerechten Einlangens der Annahmeerklärung abzulehnen, andernfalls übermittelt sie dem Käufer eine Auftragsbestätigung, mit der der Kaufvertrag daher erst zustande kommt. Bestimmte Eigenschaften der Ware oder sonstige Bedingungen, die in der Annahmeerklärung in Abweichung vom Anbot der Verkäuferin enthalten sind, werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich genannt sind.
Widerspricht der Käufer dem Inhalt der Auftragsbestätigung nicht binnen 24 Stunden ab Einlangen bei ihm, so gilt der Inhalt als genehmigt.
Tritt der Käufer zu Unrecht vom Vertrag zurück oder verweigert seine Erfüllung, so steht der Verkäuferin eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in der Höhe von einem Drittel des Fakturenwertes ohne Umsatzsteuer zu; diese unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Der Verkäuferin bleibt die Geltendmachung aller sonstigen Ansprüche, z.B. auf Erfüllung oder Verzugszinsen, und eines höheren Schadens unbenommen.
Falls keine andere Vereinbarung getroffen wird, gilt für die verwendeten Vertragsformeln die Auslegung nach den Incoterms der internationalen Handelskammer in Paris in der jeweils bei Abschluss des entsprechenden Kaufvertrages geltenden Fassung.
Sollten sich bis zu dem Tag, an dem die Waren zum Versand bereitgestellt werden, die Kalkulationsgrundlagen der Verkäuferin erhöhen, so ist die Verkäuferin berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen und zwar auch dann, wenn bereits Vorauszahlungen geleistet wurden.
Preise in Fremdwährung beruhen auf dem Mittelkurs der Wiener Börse am Tag der Ausstellung der Auftragsbestätigung. Verändert sich der Wechselkurs gegenüber dem Euro um mehr als 5 %, so kann die Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten.
Die angegebenen Lieferfristen und -termine sind unverbindlich. Die Verkäuferin wird sich aber bemühen, diese je nach geographischem Standort des Käufers einzuhalten.
Sofern der Ort des Gefahrenübergangs nicht durch entsprechend vereinbarte Incoterms festgelegt ist, geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Ware zum Versand auf den Käufer über.
Vorzeitige Lieferungen durch die Verkäuferin sind zulässig.
Ist der Käufer der Ansicht, dass eine Lieferung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, so hat der Käufer der Verkäuferin mit eingeschriebenem Brief eine angemessene Nachfrist von mindestens 30 österreichischen Werktagen zu setzen; gerechnet ab dem Einlangen der Nachfristsetzung bei der Verkäuferin. Ist die Ware vom Käufer abzuholen, so hat die Abholung zum angegebenen Lieferzeitpunkt zu erfolgen. Die Abholung ist mindestens zwei österreichische Werktage vor dem Tag der Abholung der Verkäuferin unter Angabe der Transportfirma, der LKW-Nummer und der abzuholenden Menge zu avisieren. Der LKW muss sich während der von der Verkäuferin jeweils festgesetzten Abholzeit ladebereit melden. Ein entsprechender vom Käufer firmenmäßig gezeichneter Abholauftrag ist vorzulegen. Die Verkäuferin treffen hinsichtlich der verwendeten Fahrzeuge keine Pflichten oder Obliegenheiten. Bei nicht ordnungsgemäßer Abholung ist die Verkäuferin berechtigt, angemessene Lagerkosten für die Ware zu verrechnen und einen allenfalls darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen. Die Verkäuferin treffen aber keine Pflichten als Verwahrerin.
Ist vereinbart, dass die Ware vom Käufer in Teilmengen abgerufen wird, so berechtigt ein, wenn auch unverschuldeten, Verzug des Käufers beim Abruf einer Teilmenge die Verkäuferin nach ihrer Wahl ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag hinsichtlich der betroffenen Teilmenge oder hinsichtlich aller noch offenen Teilmengen zurückzutreten.
Mängelrügen sind nur dann wirksam, wenn sie gegenüber der Verkäuferin unverzüglich nach Ankunft der Ware am vertraglich vereinbarten Bestimmungsort, spätestens aber innerhalb von 8 Kalendertagen geltend gemacht werden. Mängel, die trotz sorgfältiger Prüfung innerhalb der 8-tägigen Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber 4 Wochen nach Ankunft der Ware zu rügen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der schriftlichen Rüge bei der Verkäuferin. Die Mängelrüge hat weiters die konkreten Mängel der Art und ihrem Umfang nach anzuführen. Weitere Voraussetzung einer gültigen Mängelrüge ist, dass der Verkäuferin oder einem von ihr genannten Dritten ausreichend Gelegenheit gegeben wird, die bemängelte Ware zu prüfen.
Erfolgt innerhalb der genannten Frist keine Mängelrüge oder wird einer Bestimmung des Punktes 8.1. nicht entsprochen, so sind sämtliche Ansprüche erloschen, auf welcher Rechtsgrundlage sie auch beruhen mögen, also z.B. Gewährleistung oder Schadenersatz.
Kommt es zu keiner gültigen Einigung, so sind die behaupteten Ansprüche des Käufers von diesem innerhalb von 6 Monaten nach Ankunft der Ware gerichtlich geltend zu machen, sonst erlöschen diese.
Die Zurücksendung der bemängelten Ware ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Verkäuferin unzulässig.
Für Waren, die nicht den Standardqualitäten der Verkäuferin entsprechen, wird keinerlei Gewähr geleistet.
Für Verpackungsmängel und eine bestimmte Lieferzeit bzw. einen bestimmten Lieferzeitpunkt wird keine Gewähr geleistet.
Bei einer berechtigten Mängelrüge kann die Verkäuferin nach ihrer Wahl den Preis mindern, Ersatzware liefern oder den Kaufpreis zurückerstatten.
Darüber hinaus haftet die Verkäuferin nur nach zwingendem Recht. Dies gilt für Haftungen jeder Art, auch etwa für solche nach Produkthaftpflichtrecht. Sollte die Verkäuferin direkt von einem Dritten in Anspruch genommen werden, so ist sie von dem Käufer in dem Umfang schad- und klaglos zu halten, in dem sie nach dieser Bestimmung nicht haftet. Jedenfalls sind Schadenersatzansprüche des Käufers mit dem Fakturenwert begrenzt. Über diesen Betrag hinausgehende Ansprüche können nicht geltend gemacht werden. Punkt 8.1. bis 8.6. gelten sinngemäß.
Die Rechnungen der Verkäuferin, auch solche über Teillieferungen, sind zum Fälligkeitstag bar ohne Skontoabzug so zu bezahlen, dass sie spätestens am vierten österreichischen Werktag nach dem Fälligkeitstag auf dem Bankkonto der Verkäuferin ohne jeden Abzug gutgeschrieben werden.
Scheck und Wechsel werden von der Verkäuferin nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Sämtliche Kosten hat der Käufer zu tragen. Die Verkäuferin ist nicht verpflichtet, die Schecks oder Wechsel zu verwenden, einzulösen, zu protestieren etc.
Im Falle des Zahlungsverzuges stehen der Verkäuferin Verzugszinsen gemäß § 456 des österreichischen Unternehmengsetzbuches zu.
Im Falle des, wenn auch unverschuldeten, Verzugs, hat der Käufer der Verkäuferin darüber hinaus sämtliche Inkassokosten, z.B. Mahnkosten, Kosten von Detekteien, Rechtsanwälten, Gerichtsgebühren, etc. zu ersetzen.
Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungen einschließlich allfälliger Verzugszinsen und Inkassokosten ist die Verkäuferin zu keinen weiteren Lieferungen aus irgendeinem offenen Auftrag verpflichtet und hat das Recht, vor weiteren Lieferungen die Sicherstellung des Kaufpreises zu begehren.
Kommt der Käufer mit Zahlungen uns gegenüber in Verzug und besteht eine Bonusvereinbarung, so wird diese mit Eintritt des Verzuges hinfällig. Bei Warengutschriften oder -rabatten steht uns in diesem Fall ein Anspruch zu, der dem Verkaufspreis ausschließlich der Umsatzsteuer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, für den die Warengutschrift bzw. der Warenrabatt gewährt wurde, entspricht.
Der Käufer ist zur Zahlung auch verpflichtet, wenn er eine Mängelrüge erhoben hat oder vor Fälligkeit der Zahlung keine Gelegenheit hatte, die Ware zu untersuchen. Gegen Forderungen der Verkäuferin kann der Käufer nicht aufrechnen. Auch die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Käufer ist nicht zulässig.
Sofern der Käufer gegenüber der Verkäuferin mit Zahlungsverpflichtungen aufgrund des gegenständlichen Auftrags oder eines früheren oder eines späteren Auftrags, wenn auch unverschuldet, in Verzug kommt, werden sämtliche Forderungen der Verkäuferin sofort zur Gänze fällig und können ohne Mahnung und Nachfristsetzung geltend gemacht werden. Das gleiche gilt, wenn über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens oder die Abweisung eines solchen Antrags vorliegen oder wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt oder von ihm gegebene Schecks oder Wechsel nicht zum Fälligkeitstag einlöst. In diesem Fall ist die Verkäuferin weiters berechtigt, von sämtlichen Verträgen zurückzutreten bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur für Geschäfte mit Unternehmen für alle gegenständlichen und künftigen Aufträge, die der Verkäuferin erteilt werden, auch dann, wenn keine schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt. Sofern zwischen dem Käufer und der Verkäuferin eine schriftliche Vereinbarung besteht, gehen die Bestimmungen eines derartigen Vertrags den Regelungen der Verkaufs- und Lieferbedingungen vor, soweit sie mit ihnen im Widerspruch stehen.
Änderungen oder Ergänzungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen einschließlich dieses Punktes bedürfen, auch im Einzelfall, der Schriftform und müssen von beiden Vertragspartnern unterfertigt sein.
Geschäftsbedingungen des Käufers, die mit diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder dem in Punkt 1.1. angeführten Vertrag in Widerspruch stehen, haben keine Geltung. Mit der Erteilung der Auftragsbestätigung gelten die allfälligen Geschäftsbedingungen des Käufers daher als zurückgewiesen und zwar für den gegenständlichen Auftrag und sämtliche künftigen Aufträge.
Mit einem Anbot bleibt die Verkäuferin dem Käufer ein Monat ab dem Datum des Anbots im Wort, wenn im Anbot nicht eine andere Frist bestimmt wird. Für die Rechtzeitigkeit der Annahmeerklärung ist das Einlangen bei der Verkäuferin erforderlich.
Die Verkäuferin behält sich vor, sowohl aus betrieblichen als auch rechtlichen Gründen das Zustandekommen des Kaufvertrages trotz fristgerechten Einlangens der Annahmeerklärung abzulehnen, andernfalls übermittelt sie dem Käufer eine Auftragsbestätigung, mit der der Kaufvertrag daher erst zustande kommt. Bestimmte Eigenschaften der Ware oder sonstige Bedingungen, die in der Annahmeerklärung in Abweichung vom Anbot der Verkäuferin enthalten sind, werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich genannt sind.
Widerspricht der Käufer dem Inhalt der Auftragsbestätigung nicht binnen 24 Stunden ab Einlangen bei ihm, so gilt der Inhalt als genehmigt.
Tritt der Käufer zu Unrecht vom Vertrag zurück oder verweigert seine Erfüllung, so steht der Verkäuferin eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in der Höhe von einem Drittel des Fakturenwertes ohne Umsatzsteuer zu; diese unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Der Verkäuferin bleibt die Geltendmachung aller sonstigen Ansprüche, z.B. auf Erfüllung oder Verzugszinsen, und eines höheren Schadens unbenommen.
Falls keine andere Vereinbarung getroffen wird, gilt für die verwendeten Vertragsformeln die Auslegung nach den Incoterms der internationalen Handelskammer in Paris in der jeweils bei Abschluss des entsprechenden Kaufvertrages geltenden Fassung.
Sollten sich bis zu dem Tag, an dem die Waren zum Versand bereitgestellt werden, die Kalkulationsgrundlagen der Verkäuferin erhöhen, so ist die Verkäuferin berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen und zwar auch dann, wenn bereits Vorauszahlungen geleistet wurden.
Preise in Fremdwährung beruhen auf dem Mittelkurs der Wiener Börse am Tag der Ausstellung der Auftragsbestätigung. Verändert sich der Wechselkurs gegenüber dem Euro um mehr als 5 %, so kann die Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten.
Die angegebenen Lieferfristen und -termine sind unverbindlich. Die Verkäuferin wird sich aber bemühen, diese je nach geographischem Standort des Käufers einzuhalten.
Sofern der Ort des Gefahrenübergangs nicht durch entsprechend vereinbarte Incoterms festgelegt ist, geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Ware zum Versand auf den Käufer über.
Vorzeitige Lieferungen durch die Verkäuferin sind zulässig.
Ist der Käufer der Ansicht, dass eine Lieferung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, so hat der Käufer der Verkäuferin mit eingeschriebenem Brief eine angemessene Nachfrist von mindestens 30 österreichischen Werktagen zu setzen; gerechnet ab dem Einlangen der Nachfristsetzung bei der Verkäuferin. Ist die Ware vom Käufer abzuholen, so hat die Abholung zum angegebenen Lieferzeitpunkt zu erfolgen. Die Abholung ist mindestens zwei österreichische Werktage vor dem Tag der Abholung der Verkäuferin unter Angabe der Transportfirma, der LKW-Nummer und der abzuholenden Menge zu avisieren. Der LKW muss sich während der von der Verkäuferin jeweils festgesetzten Abholzeit ladebereit melden. Ein entsprechender vom Käufer firmenmäßig gezeichneter Abholauftrag ist vorzulegen. Die Verkäuferin treffen hinsichtlich der verwendeten Fahrzeuge keine Pflichten oder Obliegenheiten. Bei nicht ordnungsgemäßer Abholung ist die Verkäuferin berechtigt, angemessene Lagerkosten für die Ware zu verrechnen und einen allenfalls darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen. Die Verkäuferin treffen aber keine Pflichten als Verwahrerin.
Ist vereinbart, dass die Ware vom Käufer in Teilmengen abgerufen wird, so berechtigt ein, wenn auch unverschuldeten, Verzug des Käufers beim Abruf einer Teilmenge die Verkäuferin nach ihrer Wahl ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag hinsichtlich der betroffenen Teilmenge oder hinsichtlich aller noch offenen Teilmengen zurückzutreten.
Mängelrügen sind nur dann wirksam, wenn sie gegenüber der Verkäuferin unverzüglich nach Ankunft der Ware am vertraglich vereinbarten Bestimmungsort, spätestens aber innerhalb von 8 Kalendertagen geltend gemacht werden. Mängel, die trotz sorgfältiger Prüfung innerhalb der 8-tägigen Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber 4 Wochen nach Ankunft der Ware zu rügen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der schriftlichen Rüge bei der Verkäuferin. Die Mängelrüge hat weiters die konkreten Mängel der Art und ihrem Umfang nach anzuführen. Weitere Voraussetzung einer gültigen Mängelrüge ist, dass der Verkäuferin oder einem von ihr genannten Dritten ausreichend Gelegenheit gegeben wird, die bemängelte Ware zu prüfen.
Erfolgt innerhalb der genannten Frist keine Mängelrüge oder wird einer Bestimmung des Punktes 8.1. nicht entsprochen, so sind sämtliche Ansprüche erloschen, auf welcher Rechtsgrundlage sie auch beruhen mögen, also z.B. Gewährleistung oder Schadenersatz.
Kommt es zu keiner gültigen Einigung, so sind die behaupteten Ansprüche des Käufers von diesem innerhalb von 6 Monaten nach Ankunft der Ware gerichtlich geltend zu machen, sonst erlöschen diese.
Die Zurücksendung der bemängelten Ware ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Verkäuferin unzulässig.
Für Waren, die nicht den Standardqualitäten der Verkäuferin entsprechen, wird keinerlei Gewähr geleistet.
Für Verpackungsmängel und eine bestimmte Lieferzeit bzw. einen bestimmten Lieferzeitpunkt wird keine Gewähr geleistet.
Bei einer berechtigten Mängelrüge kann die Verkäuferin nach ihrer Wahl den Preis mindern, Ersatzware liefern oder den Kaufpreis zurückerstatten.
Darüber hinaus haftet die Verkäuferin nur nach zwingendem Recht. Dies gilt für Haftungen jeder Art, auch etwa für solche nach Produkthaftpflichtrecht. Sollte die Verkäuferin direkt von einem Dritten in Anspruch genommen werden, so ist sie von dem Käufer in dem Umfang schad- und klaglos zu halten, in dem sie nach dieser Bestimmung nicht haftet. Jedenfalls sind Schadenersatzansprüche des Käufers mit dem Fakturenwert begrenzt. Über diesen Betrag hinausgehende Ansprüche können nicht geltend gemacht werden. Punkt 8.1. bis 8.6. gelten sinngemäß.
Die Rechnungen der Verkäuferin, auch solche über Teillieferungen, sind zum Fälligkeitstag bar ohne Skontoabzug so zu bezahlen, dass sie spätestens am vierten österreichischen Werktag nach dem Fälligkeitstag auf dem Bankkonto der Verkäuferin ohne jeden Abzug gutgeschrieben werden.
Scheck und Wechsel werden von der Verkäuferin nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Sämtliche Kosten hat der Käufer zu tragen. Die Verkäuferin ist nicht verpflichtet, die Schecks oder Wechsel zu verwenden, einzulösen, zu protestieren etc.
Im Falle des Zahlungsverzuges stehen der Verkäuferin Verzugszinsen gemäß § 456 des österreichischen Unternehmengsetzbuches zu.
Im Falle des, wenn auch unverschuldeten, Verzugs, hat der Käufer der Verkäuferin darüber hinaus sämtliche Inkassokosten, z.B. Mahnkosten, Kosten von Detekteien, Rechtsanwälten, Gerichtsgebühren, etc. zu ersetzen.
Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungen einschließlich allfälliger Verzugszinsen und Inkassokosten ist die Verkäuferin zu keinen weiteren Lieferungen aus irgendeinem offenen Auftrag verpflichtet und hat das Recht, vor weiteren Lieferungen die Sicherstellung des Kaufpreises zu begehren.
Kommt der Käufer mit Zahlungen uns gegenüber in Verzug und besteht eine Bonusvereinbarung, so wird diese mit Eintritt des Verzuges hinfällig. Bei Warengutschriften oder -rabatten steht uns in diesem Fall ein Anspruch zu, der dem Verkaufspreis ausschließlich der Umsatzsteuer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, für den die Warengutschrift bzw. der Warenrabatt gewährt wurde, entspricht.
Der Käufer ist zur Zahlung auch verpflichtet, wenn er eine Mängelrüge erhoben hat oder vor Fälligkeit der Zahlung keine Gelegenheit hatte, die Ware zu untersuchen. Gegen Forderungen der Verkäuferin kann der Käufer nicht aufrechnen. Auch die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Käufer ist nicht zulässig.
Sofern der Käufer gegenüber der Verkäuferin mit Zahlungsverpflichtungen aufgrund des gegenständlichen Auftrags oder eines früheren oder eines späteren Auftrags, wenn auch unverschuldet, in Verzug kommt, werden sämtliche Forderungen der Verkäuferin sofort zur Gänze fällig und können ohne Mahnung und Nachfristsetzung geltend gemacht werden. Das gleiche gilt, wenn über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens oder die Abweisung eines solchen Antrags vorliegen oder wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt oder von ihm gegebene Schecks oder Wechsel nicht zum Fälligkeitstag einlöst. In diesem Fall ist die Verkäuferin weiters berechtigt, von sämtlichen Verträgen zurückzutreten bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen Eigentum der Verkäuferin.
Auch bereits bezahlte und beim Käufer noch vorhandene Ware haftet für alle noch offenen Forderungen der Verkäuferin, soweit dies nach anzuwendendem zwingendem Recht zulässig ist.
Vor vollständiger Befriedigung der Forderungen der Verkäuferin ist eine Veräußerung der Ware nur im ordentlichen Geschäftsverkehr zulässig. Die Ware darf daher an Dritte weder verpfändet noch zu Sicherung übereignet noch darf sonst über sie in einer nicht üblichen Weise verfügt werden.
Darüber hinaus tritt der Käufer der Verkäuferin bis zur vollständigen Befriedigung ihrer Forderungen seine Kaufpreisforderungen aus jedem Weiterverkauf ab, sei er nach Punkt 10.3. zulässig oder nicht, und setzt alle Maßnahmen, damit diese Abtretung auch gegenüber Dritten wirkt. Die Forderungen gelten ab dem Zeitpunkt, in dem sie für den Käufer entstehen, als an die Verkäuferin abgetreten.
Bei Verarbeitung, Vermengung oder Verbindung der Waren erwirbt die Verkäuferin Miteigentum. Der Umfang des Miteigentümers ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von der Verkäuferin gelieferten Ware zum Rechnungswert des übrigen Materials.
Wenn Waren oder Forderungen, die nach diesen Bestimmungen der Verkäuferin zustehen, gepfändet oder sonst irgendwelche Rechte Dritter an ihnen begründet werden, so hat der Käufer dies der Verkäuferin unverzüglich mitzuteilen und ihr alle Daten bekanntgeben, die es der Verkäuferin ermöglichen, ihre Rechte geltend zu machen. Die entsprechenden Kosten trägt der Käufer.
Kommt der Käufer, wenn auch unverschuldet, in Verzug, so ist die Verkäuferin berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zurückzuverlangen. Sie ist auch berechtigt, sich eigenmächtig wieder in den Besitz der Ware zu setzen. Der Käufer verzichtet diesbezüglich auf jegliche Ansprüche, insbesondere wegen Unterlassung oder Besitzstörung. Eine etwaige Rücknahme der Ware erfolgt immer nur sicherheitshalber und stellt keinen Rücktritt der Verkäuferin vom Vertrag dar.
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur für Geschäfte mit Unternehmen für alle gegenständlichen und künftigen Aufträge, die der Verkäuferin erteilt werden, auch dann, wenn keine schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt. Sofern zwischen dem Käufer und der Verkäuferin eine schriftliche Vereinbarung besteht, gehen die Bestimmungen eines derartigen Vertrags den Regelungen der Verkaufs- und Lieferbedingungen vor, soweit sie mit ihnen im Widerspruch stehen.
Änderungen oder Ergänzungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen einschließlich dieses Punktes bedürfen, auch im Einzelfall, der Schriftform und müssen von beiden Vertragspartnern unterfertigt sein.
Geschäftsbedingungen des Käufers, die mit diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder dem in Punkt 1.1. angeführten Vertrag in Widerspruch stehen, haben keine Geltung. Mit der Erteilung der Auftragsbestätigung gelten die allfälligen Geschäftsbedingungen des Käufers daher als zurückgewiesen und zwar für den gegenständlichen Auftrag und sämtliche künftigen Aufträge.
Mit einem Anbot bleibt die Verkäuferin dem Käufer ein Monat ab dem Datum des Anbots im Wort, wenn im Anbot nicht eine andere Frist bestimmt wird. Für die Rechtzeitigkeit der Annahmeerklärung ist das Einlangen bei der Verkäuferin erforderlich.
Die Verkäuferin behält sich vor, sowohl aus betrieblichen als auch rechtlichen Gründen das Zustandekommen des Kaufvertrages trotz fristgerechten Einlangens der Annahmeerklärung abzulehnen, andernfalls übermittelt sie dem Käufer eine Auftragsbestätigung, mit der der Kaufvertrag daher erst zustande kommt. Bestimmte Eigenschaften der Ware oder sonstige Bedingungen, die in der Annahmeerklärung in Abweichung vom Anbot der Verkäuferin enthalten sind, werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich genannt sind.
Widerspricht der Käufer dem Inhalt der Auftragsbestätigung nicht binnen 24 Stunden ab Einlangen bei ihm, so gilt der Inhalt als genehmigt.
Tritt der Käufer zu Unrecht vom Vertrag zurück oder verweigert seine Erfüllung, so steht der Verkäuferin eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in der Höhe von einem Drittel des Fakturenwertes ohne Umsatzsteuer zu; diese unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Der Verkäuferin bleibt die Geltendmachung aller sonstigen Ansprüche, z.B. auf Erfüllung oder Verzugszinsen, und eines höheren Schadens unbenommen.
Falls keine andere Vereinbarung getroffen wird, gilt für die verwendeten Vertragsformeln die Auslegung nach den Incoterms der internationalen Handelskammer in Paris in der jeweils bei Abschluss des entsprechenden Kaufvertrages geltenden Fassung.
Sollten sich bis zu dem Tag, an dem die Waren zum Versand bereitgestellt werden, die Kalkulationsgrundlagen der Verkäuferin erhöhen, so ist die Verkäuferin berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen und zwar auch dann, wenn bereits Vorauszahlungen geleistet wurden.
Preise in Fremdwährung beruhen auf dem Mittelkurs der Wiener Börse am Tag der Ausstellung der Auftragsbestätigung. Verändert sich der Wechselkurs gegenüber dem Euro um mehr als 5 %, so kann die Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten.
Die angegebenen Lieferfristen und -termine sind unverbindlich. Die Verkäuferin wird sich aber bemühen, diese je nach geographischem Standort des Käufers einzuhalten.
Sofern der Ort des Gefahrenübergangs nicht durch entsprechend vereinbarte Incoterms festgelegt ist, geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Ware zum Versand auf den Käufer über.
Vorzeitige Lieferungen durch die Verkäuferin sind zulässig.
Ist der Käufer der Ansicht, dass eine Lieferung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, so hat der Käufer der Verkäuferin mit eingeschriebenem Brief eine angemessene Nachfrist von mindestens 30 österreichischen Werktagen zu setzen; gerechnet ab dem Einlangen der Nachfristsetzung bei der Verkäuferin. Ist die Ware vom Käufer abzuholen, so hat die Abholung zum angegebenen Lieferzeitpunkt zu erfolgen. Die Abholung ist mindestens zwei österreichische Werktage vor dem Tag der Abholung der Verkäuferin unter Angabe der Transportfirma, der LKW-Nummer und der abzuholenden Menge zu avisieren. Der LKW muss sich während der von der Verkäuferin jeweils festgesetzten Abholzeit ladebereit melden. Ein entsprechender vom Käufer firmenmäßig gezeichneter Abholauftrag ist vorzulegen. Die Verkäuferin treffen hinsichtlich der verwendeten Fahrzeuge keine Pflichten oder Obliegenheiten. Bei nicht ordnungsgemäßer Abholung ist die Verkäuferin berechtigt, angemessene Lagerkosten für die Ware zu verrechnen und einen allenfalls darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen. Die Verkäuferin treffen aber keine Pflichten als Verwahrerin.
Ist vereinbart, dass die Ware vom Käufer in Teilmengen abgerufen wird, so berechtigt ein, wenn auch unverschuldeten, Verzug des Käufers beim Abruf einer Teilmenge die Verkäuferin nach ihrer Wahl ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag hinsichtlich der betroffenen Teilmenge oder hinsichtlich aller noch offenen Teilmengen zurückzutreten.
Mängelrügen sind nur dann wirksam, wenn sie gegenüber der Verkäuferin unverzüglich nach Ankunft der Ware am vertraglich vereinbarten Bestimmungsort, spätestens aber innerhalb von 8 Kalendertagen geltend gemacht werden. Mängel, die trotz sorgfältiger Prüfung innerhalb der 8-tägigen Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber 4 Wochen nach Ankunft der Ware zu rügen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der schriftlichen Rüge bei der Verkäuferin. Die Mängelrüge hat weiters die konkreten Mängel der Art und ihrem Umfang nach anzuführen. Weitere Voraussetzung einer gültigen Mängelrüge ist, dass der Verkäuferin oder einem von ihr genannten Dritten ausreichend Gelegenheit gegeben wird, die bemängelte Ware zu prüfen.
Erfolgt innerhalb der genannten Frist keine Mängelrüge oder wird einer Bestimmung des Punktes 8.1. nicht entsprochen, so sind sämtliche Ansprüche erloschen, auf welcher Rechtsgrundlage sie auch beruhen mögen, also z.B. Gewährleistung oder Schadenersatz.
Kommt es zu keiner gültigen Einigung, so sind die behaupteten Ansprüche des Käufers von diesem innerhalb von 6 Monaten nach Ankunft der Ware gerichtlich geltend zu machen, sonst erlöschen diese.
Die Zurücksendung der bemängelten Ware ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Verkäuferin unzulässig.
Für Waren, die nicht den Standardqualitäten der Verkäuferin entsprechen, wird keinerlei Gewähr geleistet.
Für Verpackungsmängel und eine bestimmte Lieferzeit bzw. einen bestimmten Lieferzeitpunkt wird keine Gewähr geleistet.
Bei einer berechtigten Mängelrüge kann die Verkäuferin nach ihrer Wahl den Preis mindern, Ersatzware liefern oder den Kaufpreis zurückerstatten.
Darüber hinaus haftet die Verkäuferin nur nach zwingendem Recht. Dies gilt für Haftungen jeder Art, auch etwa für solche nach Produkthaftpflichtrecht. Sollte die Verkäuferin direkt von einem Dritten in Anspruch genommen werden, so ist sie von dem Käufer in dem Umfang schad- und klaglos zu halten, in dem sie nach dieser Bestimmung nicht haftet. Jedenfalls sind Schadenersatzansprüche des Käufers mit dem Fakturenwert begrenzt. Über diesen Betrag hinausgehende Ansprüche können nicht geltend gemacht werden. Punkt 8.1. bis 8.6. gelten sinngemäß.
Die Rechnungen der Verkäuferin, auch solche über Teillieferungen, sind zum Fälligkeitstag bar ohne Skontoabzug so zu bezahlen, dass sie spätestens am vierten österreichischen Werktag nach dem Fälligkeitstag auf dem Bankkonto der Verkäuferin ohne jeden Abzug gutgeschrieben werden.
Scheck und Wechsel werden von der Verkäuferin nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Sämtliche Kosten hat der Käufer zu tragen. Die Verkäuferin ist nicht verpflichtet, die Schecks oder Wechsel zu verwenden, einzulösen, zu protestieren etc.
Im Falle des Zahlungsverzuges stehen der Verkäuferin Verzugszinsen gemäß § 456 des österreichischen Unternehmengsetzbuches zu.
Im Falle des, wenn auch unverschuldeten, Verzugs, hat der Käufer der Verkäuferin darüber hinaus sämtliche Inkassokosten, z.B. Mahnkosten, Kosten von Detekteien, Rechtsanwälten, Gerichtsgebühren, etc. zu ersetzen.
Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungen einschließlich allfälliger Verzugszinsen und Inkassokosten ist die Verkäuferin zu keinen weiteren Lieferungen aus irgendeinem offenen Auftrag verpflichtet und hat das Recht, vor weiteren Lieferungen die Sicherstellung des Kaufpreises zu begehren.
Kommt der Käufer mit Zahlungen uns gegenüber in Verzug und besteht eine Bonusvereinbarung, so wird diese mit Eintritt des Verzuges hinfällig. Bei Warengutschriften oder -rabatten steht uns in diesem Fall ein Anspruch zu, der dem Verkaufspreis ausschließlich der Umsatzsteuer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, für den die Warengutschrift bzw. der Warenrabatt gewährt wurde, entspricht.
Der Käufer ist zur Zahlung auch verpflichtet, wenn er eine Mängelrüge erhoben hat oder vor Fälligkeit der Zahlung keine Gelegenheit hatte, die Ware zu untersuchen. Gegen Forderungen der Verkäuferin kann der Käufer nicht aufrechnen. Auch die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Käufer ist nicht zulässig.
Sofern der Käufer gegenüber der Verkäuferin mit Zahlungsverpflichtungen aufgrund des gegenständlichen Auftrags oder eines früheren oder eines späteren Auftrags, wenn auch unverschuldet, in Verzug kommt, werden sämtliche Forderungen der Verkäuferin sofort zur Gänze fällig und können ohne Mahnung und Nachfristsetzung geltend gemacht werden. Das gleiche gilt, wenn über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens oder die Abweisung eines solchen Antrags vorliegen oder wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt oder von ihm gegebene Schecks oder Wechsel nicht zum Fälligkeitstag einlöst. In diesem Fall ist die Verkäuferin weiters berechtigt, von sämtlichen Verträgen zurückzutreten bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen Eigentum der Verkäuferin.
Auch bereits bezahlte und beim Käufer noch vorhandene Ware haftet für alle noch offenen Forderungen der Verkäuferin, soweit dies nach anzuwendendem zwingendem Recht zulässig ist.
Vor vollständiger Befriedigung der Forderungen der Verkäuferin ist eine Veräußerung der Ware nur im ordentlichen Geschäftsverkehr zulässig. Die Ware darf daher an Dritte weder verpfändet noch zu Sicherung übereignet noch darf sonst über sie in einer nicht üblichen Weise verfügt werden.
Darüber hinaus tritt der Käufer der Verkäuferin bis zur vollständigen Befriedigung ihrer Forderungen seine Kaufpreisforderungen aus jedem Weiterverkauf ab, sei er nach Punkt 10.3. zulässig oder nicht, und setzt alle Maßnahmen, damit diese Abtretung auch gegenüber Dritten wirkt. Die Forderungen gelten ab dem Zeitpunkt, in dem sie für den Käufer entstehen, als an die Verkäuferin abgetreten.
Bei Verarbeitung, Vermengung oder Verbindung der Waren erwirbt die Verkäuferin Miteigentum. Der Umfang des Miteigentümers ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von der Verkäuferin gelieferten Ware zum Rechnungswert des übrigen Materials.
Wenn Waren oder Forderungen, die nach diesen Bestimmungen der Verkäuferin zustehen, gepfändet oder sonst irgendwelche Rechte Dritter an ihnen begründet werden, so hat der Käufer dies der Verkäuferin unverzüglich mitzuteilen und ihr alle Daten bekanntgeben, die es der Verkäuferin ermöglichen, ihre Rechte geltend zu machen. Die entsprechenden Kosten trägt der Käufer.
Kommt der Käufer, wenn auch unverschuldet, in Verzug, so ist die Verkäuferin berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zurückzuverlangen. Sie ist auch berechtigt, sich eigenmächtig wieder in den Besitz der Ware zu setzen. Der Käufer verzichtet diesbezüglich auf jegliche Ansprüche, insbesondere wegen Unterlassung oder Besitzstörung. Eine etwaige Rücknahme der Ware erfolgt immer nur sicherheitshalber und stellt keinen Rücktritt der Verkäuferin vom Vertrag dar.
Ereignisse höherer Gewalt entbinden die Verkäuferin bis zu zwei Monate nach ihrem Wegfall von der Erfüllung ihrer Pflichten. Solange das Ereignis höherer Gewalt andauert kann die Verkäuferin vom Auftrag zurücktreten. Verzögert sich die Auslieferung aufgrund dieser Umstände um mehr als drei Monate, ist der Käufer berechtigt, von dem betroffenen Teil der Lieferung zurückzutreten. Umstände höherer Gewalt sind Ereignisse, deren Eintritt die Verkäuferin nicht verschuldet hat und die eine vollständige Erfüllung des Auftrages unmöglich machen. In der Nutzung allfälliger Restkapazitäten und in der Auslieferung ist die Verkäuferin frei.
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur für Geschäfte mit Unternehmen für alle gegenständlichen und künftigen Aufträge, die der Verkäuferin erteilt werden, auch dann, wenn keine schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt. Sofern zwischen dem Käufer und der Verkäuferin eine schriftliche Vereinbarung besteht, gehen die Bestimmungen eines derartigen Vertrags den Regelungen der Verkaufs- und Lieferbedingungen vor, soweit sie mit ihnen im Widerspruch stehen.
Änderungen oder Ergänzungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen einschließlich dieses Punktes bedürfen, auch im Einzelfall, der Schriftform und müssen von beiden Vertragspartnern unterfertigt sein.
Geschäftsbedingungen des Käufers, die mit diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder dem in Punkt 1.1. angeführten Vertrag in Widerspruch stehen, haben keine Geltung. Mit der Erteilung der Auftragsbestätigung gelten die allfälligen Geschäftsbedingungen des Käufers daher als zurückgewiesen und zwar für den gegenständlichen Auftrag und sämtliche künftigen Aufträge.
Mit einem Anbot bleibt die Verkäuferin dem Käufer ein Monat ab dem Datum des Anbots im Wort, wenn im Anbot nicht eine andere Frist bestimmt wird. Für die Rechtzeitigkeit der Annahmeerklärung ist das Einlangen bei der Verkäuferin erforderlich.
Die Verkäuferin behält sich vor, sowohl aus betrieblichen als auch rechtlichen Gründen das Zustandekommen des Kaufvertrages trotz fristgerechten Einlangens der Annahmeerklärung abzulehnen, andernfalls übermittelt sie dem Käufer eine Auftragsbestätigung, mit der der Kaufvertrag daher erst zustande kommt. Bestimmte Eigenschaften der Ware oder sonstige Bedingungen, die in der Annahmeerklärung in Abweichung vom Anbot der Verkäuferin enthalten sind, werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich genannt sind.
Widerspricht der Käufer dem Inhalt der Auftragsbestätigung nicht binnen 24 Stunden ab Einlangen bei ihm, so gilt der Inhalt als genehmigt.
Tritt der Käufer zu Unrecht vom Vertrag zurück oder verweigert seine Erfüllung, so steht der Verkäuferin eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in der Höhe von einem Drittel des Fakturenwertes ohne Umsatzsteuer zu; diese unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Der Verkäuferin bleibt die Geltendmachung aller sonstigen Ansprüche, z.B. auf Erfüllung oder Verzugszinsen, und eines höheren Schadens unbenommen.
Falls keine andere Vereinbarung getroffen wird, gilt für die verwendeten Vertragsformeln die Auslegung nach den Incoterms der internationalen Handelskammer in Paris in der jeweils bei Abschluss des entsprechenden Kaufvertrages geltenden Fassung.
Sollten sich bis zu dem Tag, an dem die Waren zum Versand bereitgestellt werden, die Kalkulationsgrundlagen der Verkäuferin erhöhen, so ist die Verkäuferin berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen und zwar auch dann, wenn bereits Vorauszahlungen geleistet wurden.
Preise in Fremdwährung beruhen auf dem Mittelkurs der Wiener Börse am Tag der Ausstellung der Auftragsbestätigung. Verändert sich der Wechselkurs gegenüber dem Euro um mehr als 5 %, so kann die Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten.
Die angegebenen Lieferfristen und -termine sind unverbindlich. Die Verkäuferin wird sich aber bemühen, diese je nach geographischem Standort des Käufers einzuhalten.
Sofern der Ort des Gefahrenübergangs nicht durch entsprechend vereinbarte Incoterms festgelegt ist, geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Ware zum Versand auf den Käufer über.
Vorzeitige Lieferungen durch die Verkäuferin sind zulässig.
Ist der Käufer der Ansicht, dass eine Lieferung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, so hat der Käufer der Verkäuferin mit eingeschriebenem Brief eine angemessene Nachfrist von mindestens 30 österreichischen Werktagen zu setzen; gerechnet ab dem Einlangen der Nachfristsetzung bei der Verkäuferin. Ist die Ware vom Käufer abzuholen, so hat die Abholung zum angegebenen Lieferzeitpunkt zu erfolgen. Die Abholung ist mindestens zwei österreichische Werktage vor dem Tag der Abholung der Verkäuferin unter Angabe der Transportfirma, der LKW-Nummer und der abzuholenden Menge zu avisieren. Der LKW muss sich während der von der Verkäuferin jeweils festgesetzten Abholzeit ladebereit melden. Ein entsprechender vom Käufer firmenmäßig gezeichneter Abholauftrag ist vorzulegen. Die Verkäuferin treffen hinsichtlich der verwendeten Fahrzeuge keine Pflichten oder Obliegenheiten. Bei nicht ordnungsgemäßer Abholung ist die Verkäuferin berechtigt, angemessene Lagerkosten für die Ware zu verrechnen und einen allenfalls darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen. Die Verkäuferin treffen aber keine Pflichten als Verwahrerin.
Ist vereinbart, dass die Ware vom Käufer in Teilmengen abgerufen wird, so berechtigt ein, wenn auch unverschuldeten, Verzug des Käufers beim Abruf einer Teilmenge die Verkäuferin nach ihrer Wahl ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag hinsichtlich der betroffenen Teilmenge oder hinsichtlich aller noch offenen Teilmengen zurückzutreten.
Mängelrügen sind nur dann wirksam, wenn sie gegenüber der Verkäuferin unverzüglich nach Ankunft der Ware am vertraglich vereinbarten Bestimmungsort, spätestens aber innerhalb von 8 Kalendertagen geltend gemacht werden. Mängel, die trotz sorgfältiger Prüfung innerhalb der 8-tägigen Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber 4 Wochen nach Ankunft der Ware zu rügen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der schriftlichen Rüge bei der Verkäuferin. Die Mängelrüge hat weiters die konkreten Mängel der Art und ihrem Umfang nach anzuführen. Weitere Voraussetzung einer gültigen Mängelrüge ist, dass der Verkäuferin oder einem von ihr genannten Dritten ausreichend Gelegenheit gegeben wird, die bemängelte Ware zu prüfen.
Erfolgt innerhalb der genannten Frist keine Mängelrüge oder wird einer Bestimmung des Punktes 8.1. nicht entsprochen, so sind sämtliche Ansprüche erloschen, auf welcher Rechtsgrundlage sie auch beruhen mögen, also z.B. Gewährleistung oder Schadenersatz.
Kommt es zu keiner gültigen Einigung, so sind die behaupteten Ansprüche des Käufers von diesem innerhalb von 6 Monaten nach Ankunft der Ware gerichtlich geltend zu machen, sonst erlöschen diese.
Die Zurücksendung der bemängelten Ware ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Verkäuferin unzulässig.
Für Waren, die nicht den Standardqualitäten der Verkäuferin entsprechen, wird keinerlei Gewähr geleistet.
Für Verpackungsmängel und eine bestimmte Lieferzeit bzw. einen bestimmten Lieferzeitpunkt wird keine Gewähr geleistet.
Bei einer berechtigten Mängelrüge kann die Verkäuferin nach ihrer Wahl den Preis mindern, Ersatzware liefern oder den Kaufpreis zurückerstatten.
Darüber hinaus haftet die Verkäuferin nur nach zwingendem Recht. Dies gilt für Haftungen jeder Art, auch etwa für solche nach Produkthaftpflichtrecht. Sollte die Verkäuferin direkt von einem Dritten in Anspruch genommen werden, so ist sie von dem Käufer in dem Umfang schad- und klaglos zu halten, in dem sie nach dieser Bestimmung nicht haftet. Jedenfalls sind Schadenersatzansprüche des Käufers mit dem Fakturenwert begrenzt. Über diesen Betrag hinausgehende Ansprüche können nicht geltend gemacht werden. Punkt 8.1. bis 8.6. gelten sinngemäß.
Die Rechnungen der Verkäuferin, auch solche über Teillieferungen, sind zum Fälligkeitstag bar ohne Skontoabzug so zu bezahlen, dass sie spätestens am vierten österreichischen Werktag nach dem Fälligkeitstag auf dem Bankkonto der Verkäuferin ohne jeden Abzug gutgeschrieben werden.
Scheck und Wechsel werden von der Verkäuferin nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Sämtliche Kosten hat der Käufer zu tragen. Die Verkäuferin ist nicht verpflichtet, die Schecks oder Wechsel zu verwenden, einzulösen, zu protestieren etc.
Im Falle des Zahlungsverzuges stehen der Verkäuferin Verzugszinsen gemäß § 456 des österreichischen Unternehmengsetzbuches zu.
Im Falle des, wenn auch unverschuldeten, Verzugs, hat der Käufer der Verkäuferin darüber hinaus sämtliche Inkassokosten, z.B. Mahnkosten, Kosten von Detekteien, Rechtsanwälten, Gerichtsgebühren, etc. zu ersetzen.
Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungen einschließlich allfälliger Verzugszinsen und Inkassokosten ist die Verkäuferin zu keinen weiteren Lieferungen aus irgendeinem offenen Auftrag verpflichtet und hat das Recht, vor weiteren Lieferungen die Sicherstellung des Kaufpreises zu begehren.
Kommt der Käufer mit Zahlungen uns gegenüber in Verzug und besteht eine Bonusvereinbarung, so wird diese mit Eintritt des Verzuges hinfällig. Bei Warengutschriften oder -rabatten steht uns in diesem Fall ein Anspruch zu, der dem Verkaufspreis ausschließlich der Umsatzsteuer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, für den die Warengutschrift bzw. der Warenrabatt gewährt wurde, entspricht.
Der Käufer ist zur Zahlung auch verpflichtet, wenn er eine Mängelrüge erhoben hat oder vor Fälligkeit der Zahlung keine Gelegenheit hatte, die Ware zu untersuchen. Gegen Forderungen der Verkäuferin kann der Käufer nicht aufrechnen. Auch die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Käufer ist nicht zulässig.
Sofern der Käufer gegenüber der Verkäuferin mit Zahlungsverpflichtungen aufgrund des gegenständlichen Auftrags oder eines früheren oder eines späteren Auftrags, wenn auch unverschuldet, in Verzug kommt, werden sämtliche Forderungen der Verkäuferin sofort zur Gänze fällig und können ohne Mahnung und Nachfristsetzung geltend gemacht werden. Das gleiche gilt, wenn über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens oder die Abweisung eines solchen Antrags vorliegen oder wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt oder von ihm gegebene Schecks oder Wechsel nicht zum Fälligkeitstag einlöst. In diesem Fall ist die Verkäuferin weiters berechtigt, von sämtlichen Verträgen zurückzutreten bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen Eigentum der Verkäuferin.
Auch bereits bezahlte und beim Käufer noch vorhandene Ware haftet für alle noch offenen Forderungen der Verkäuferin, soweit dies nach anzuwendendem zwingendem Recht zulässig ist.
Vor vollständiger Befriedigung der Forderungen der Verkäuferin ist eine Veräußerung der Ware nur im ordentlichen Geschäftsverkehr zulässig. Die Ware darf daher an Dritte weder verpfändet noch zu Sicherung übereignet noch darf sonst über sie in einer nicht üblichen Weise verfügt werden.
Darüber hinaus tritt der Käufer der Verkäuferin bis zur vollständigen Befriedigung ihrer Forderungen seine Kaufpreisforderungen aus jedem Weiterverkauf ab, sei er nach Punkt 10.3. zulässig oder nicht, und setzt alle Maßnahmen, damit diese Abtretung auch gegenüber Dritten wirkt. Die Forderungen gelten ab dem Zeitpunkt, in dem sie für den Käufer entstehen, als an die Verkäuferin abgetreten.
Bei Verarbeitung, Vermengung oder Verbindung der Waren erwirbt die Verkäuferin Miteigentum. Der Umfang des Miteigentümers ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von der Verkäuferin gelieferten Ware zum Rechnungswert des übrigen Materials.
Wenn Waren oder Forderungen, die nach diesen Bestimmungen der Verkäuferin zustehen, gepfändet oder sonst irgendwelche Rechte Dritter an ihnen begründet werden, so hat der Käufer dies der Verkäuferin unverzüglich mitzuteilen und ihr alle Daten bekanntgeben, die es der Verkäuferin ermöglichen, ihre Rechte geltend zu machen. Die entsprechenden Kosten trägt der Käufer.
Kommt der Käufer, wenn auch unverschuldet, in Verzug, so ist die Verkäuferin berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zurückzuverlangen. Sie ist auch berechtigt, sich eigenmächtig wieder in den Besitz der Ware zu setzen. Der Käufer verzichtet diesbezüglich auf jegliche Ansprüche, insbesondere wegen Unterlassung oder Besitzstörung. Eine etwaige Rücknahme der Ware erfolgt immer nur sicherheitshalber und stellt keinen Rücktritt der Verkäuferin vom Vertrag dar.
Ereignisse höherer Gewalt entbinden die Verkäuferin bis zu zwei Monate nach ihrem Wegfall von der Erfüllung ihrer Pflichten. Solange das Ereignis höherer Gewalt andauert kann die Verkäuferin vom Auftrag zurücktreten. Verzögert sich die Auslieferung aufgrund dieser Umstände um mehr als drei Monate, ist der Käufer berechtigt, von dem betroffenen Teil der Lieferung zurückzutreten. Umstände höherer Gewalt sind Ereignisse, deren Eintritt die Verkäuferin nicht verschuldet hat und die eine vollständige Erfüllung des Auftrages unmöglich machen. In der Nutzung allfälliger Restkapazitäten und in der Auslieferung ist die Verkäuferin frei.
Der Käufer stimmt ausdrücklich der Speicherung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten, die der Käufer der Verkäuferin offenlegt oder die der Verkäuferin im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, sowie deren Übermittlung an Dritte, mit denen die Verkäuferin im Rahmen ihrer Tätigkeit in Kontakt zu treten hat, zu. Ferner nimmt der Käufer vorweg zur Kenntnis, dass solche Daten erst nach Ablauf der längsten in Frage kommenden Verjährungsfrist gelöscht werden. Schließlich ist der Käufer ausdrücklich mit der Übermittlung unverschlüsselter E-Mails einverstanden.
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur für Geschäfte mit Unternehmen für alle gegenständlichen und künftigen Aufträge, die der Verkäuferin erteilt werden, auch dann, wenn keine schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt. Sofern zwischen dem Käufer und der Verkäuferin eine schriftliche Vereinbarung besteht, gehen die Bestimmungen eines derartigen Vertrags den Regelungen der Verkaufs- und Lieferbedingungen vor, soweit sie mit ihnen im Widerspruch stehen.
Änderungen oder Ergänzungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen einschließlich dieses Punktes bedürfen, auch im Einzelfall, der Schriftform und müssen von beiden Vertragspartnern unterfertigt sein.
Geschäftsbedingungen des Käufers, die mit diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder dem in Punkt 1.1. angeführten Vertrag in Widerspruch stehen, haben keine Geltung. Mit der Erteilung der Auftragsbestätigung gelten die allfälligen Geschäftsbedingungen des Käufers daher als zurückgewiesen und zwar für den gegenständlichen Auftrag und sämtliche künftigen Aufträge.
Mit einem Anbot bleibt die Verkäuferin dem Käufer ein Monat ab dem Datum des Anbots im Wort, wenn im Anbot nicht eine andere Frist bestimmt wird. Für die Rechtzeitigkeit der Annahmeerklärung ist das Einlangen bei der Verkäuferin erforderlich.
Die Verkäuferin behält sich vor, sowohl aus betrieblichen als auch rechtlichen Gründen das Zustandekommen des Kaufvertrages trotz fristgerechten Einlangens der Annahmeerklärung abzulehnen, andernfalls übermittelt sie dem Käufer eine Auftragsbestätigung, mit der der Kaufvertrag daher erst zustande kommt. Bestimmte Eigenschaften der Ware oder sonstige Bedingungen, die in der Annahmeerklärung in Abweichung vom Anbot der Verkäuferin enthalten sind, werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich genannt sind.
Widerspricht der Käufer dem Inhalt der Auftragsbestätigung nicht binnen 24 Stunden ab Einlangen bei ihm, so gilt der Inhalt als genehmigt.
Tritt der Käufer zu Unrecht vom Vertrag zurück oder verweigert seine Erfüllung, so steht der Verkäuferin eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in der Höhe von einem Drittel des Fakturenwertes ohne Umsatzsteuer zu; diese unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Der Verkäuferin bleibt die Geltendmachung aller sonstigen Ansprüche, z.B. auf Erfüllung oder Verzugszinsen, und eines höheren Schadens unbenommen.
Falls keine andere Vereinbarung getroffen wird, gilt für die verwendeten Vertragsformeln die Auslegung nach den Incoterms der internationalen Handelskammer in Paris in der jeweils bei Abschluss des entsprechenden Kaufvertrages geltenden Fassung.
Sollten sich bis zu dem Tag, an dem die Waren zum Versand bereitgestellt werden, die Kalkulationsgrundlagen der Verkäuferin erhöhen, so ist die Verkäuferin berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen und zwar auch dann, wenn bereits Vorauszahlungen geleistet wurden.
Preise in Fremdwährung beruhen auf dem Mittelkurs der Wiener Börse am Tag der Ausstellung der Auftragsbestätigung. Verändert sich der Wechselkurs gegenüber dem Euro um mehr als 5 %, so kann die Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten.
Die angegebenen Lieferfristen und -termine sind unverbindlich. Die Verkäuferin wird sich aber bemühen, diese je nach geographischem Standort des Käufers einzuhalten.
Sofern der Ort des Gefahrenübergangs nicht durch entsprechend vereinbarte Incoterms festgelegt ist, geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Ware zum Versand auf den Käufer über.
Vorzeitige Lieferungen durch die Verkäuferin sind zulässig.
Ist der Käufer der Ansicht, dass eine Lieferung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, so hat der Käufer der Verkäuferin mit eingeschriebenem Brief eine angemessene Nachfrist von mindestens 30 österreichischen Werktagen zu setzen; gerechnet ab dem Einlangen der Nachfristsetzung bei der Verkäuferin. Ist die Ware vom Käufer abzuholen, so hat die Abholung zum angegebenen Lieferzeitpunkt zu erfolgen. Die Abholung ist mindestens zwei österreichische Werktage vor dem Tag der Abholung der Verkäuferin unter Angabe der Transportfirma, der LKW-Nummer und der abzuholenden Menge zu avisieren. Der LKW muss sich während der von der Verkäuferin jeweils festgesetzten Abholzeit ladebereit melden. Ein entsprechender vom Käufer firmenmäßig gezeichneter Abholauftrag ist vorzulegen. Die Verkäuferin treffen hinsichtlich der verwendeten Fahrzeuge keine Pflichten oder Obliegenheiten. Bei nicht ordnungsgemäßer Abholung ist die Verkäuferin berechtigt, angemessene Lagerkosten für die Ware zu verrechnen und einen allenfalls darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen. Die Verkäuferin treffen aber keine Pflichten als Verwahrerin.
Ist vereinbart, dass die Ware vom Käufer in Teilmengen abgerufen wird, so berechtigt ein, wenn auch unverschuldeten, Verzug des Käufers beim Abruf einer Teilmenge die Verkäuferin nach ihrer Wahl ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag hinsichtlich der betroffenen Teilmenge oder hinsichtlich aller noch offenen Teilmengen zurückzutreten.
Mängelrügen sind nur dann wirksam, wenn sie gegenüber der Verkäuferin unverzüglich nach Ankunft der Ware am vertraglich vereinbarten Bestimmungsort, spätestens aber innerhalb von 8 Kalendertagen geltend gemacht werden. Mängel, die trotz sorgfältiger Prüfung innerhalb der 8-tägigen Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber 4 Wochen nach Ankunft der Ware zu rügen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der schriftlichen Rüge bei der Verkäuferin. Die Mängelrüge hat weiters die konkreten Mängel der Art und ihrem Umfang nach anzuführen. Weitere Voraussetzung einer gültigen Mängelrüge ist, dass der Verkäuferin oder einem von ihr genannten Dritten ausreichend Gelegenheit gegeben wird, die bemängelte Ware zu prüfen.
Erfolgt innerhalb der genannten Frist keine Mängelrüge oder wird einer Bestimmung des Punktes 8.1. nicht entsprochen, so sind sämtliche Ansprüche erloschen, auf welcher Rechtsgrundlage sie auch beruhen mögen, also z.B. Gewährleistung oder Schadenersatz.
Kommt es zu keiner gültigen Einigung, so sind die behaupteten Ansprüche des Käufers von diesem innerhalb von 6 Monaten nach Ankunft der Ware gerichtlich geltend zu machen, sonst erlöschen diese.
Die Zurücksendung der bemängelten Ware ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Verkäuferin unzulässig.
Für Waren, die nicht den Standardqualitäten der Verkäuferin entsprechen, wird keinerlei Gewähr geleistet.
Für Verpackungsmängel und eine bestimmte Lieferzeit bzw. einen bestimmten Lieferzeitpunkt wird keine Gewähr geleistet.
Bei einer berechtigten Mängelrüge kann die Verkäuferin nach ihrer Wahl den Preis mindern, Ersatzware liefern oder den Kaufpreis zurückerstatten.
Darüber hinaus haftet die Verkäuferin nur nach zwingendem Recht. Dies gilt für Haftungen jeder Art, auch etwa für solche nach Produkthaftpflichtrecht. Sollte die Verkäuferin direkt von einem Dritten in Anspruch genommen werden, so ist sie von dem Käufer in dem Umfang schad- und klaglos zu halten, in dem sie nach dieser Bestimmung nicht haftet. Jedenfalls sind Schadenersatzansprüche des Käufers mit dem Fakturenwert begrenzt. Über diesen Betrag hinausgehende Ansprüche können nicht geltend gemacht werden. Punkt 8.1. bis 8.6. gelten sinngemäß.
Die Rechnungen der Verkäuferin, auch solche über Teillieferungen, sind zum Fälligkeitstag bar ohne Skontoabzug so zu bezahlen, dass sie spätestens am vierten österreichischen Werktag nach dem Fälligkeitstag auf dem Bankkonto der Verkäuferin ohne jeden Abzug gutgeschrieben werden.
Scheck und Wechsel werden von der Verkäuferin nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Sämtliche Kosten hat der Käufer zu tragen. Die Verkäuferin ist nicht verpflichtet, die Schecks oder Wechsel zu verwenden, einzulösen, zu protestieren etc.
Im Falle des Zahlungsverzuges stehen der Verkäuferin Verzugszinsen gemäß § 456 des österreichischen Unternehmengsetzbuches zu.
Im Falle des, wenn auch unverschuldeten, Verzugs, hat der Käufer der Verkäuferin darüber hinaus sämtliche Inkassokosten, z.B. Mahnkosten, Kosten von Detekteien, Rechtsanwälten, Gerichtsgebühren, etc. zu ersetzen.
Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungen einschließlich allfälliger Verzugszinsen und Inkassokosten ist die Verkäuferin zu keinen weiteren Lieferungen aus irgendeinem offenen Auftrag verpflichtet und hat das Recht, vor weiteren Lieferungen die Sicherstellung des Kaufpreises zu begehren.
Kommt der Käufer mit Zahlungen uns gegenüber in Verzug und besteht eine Bonusvereinbarung, so wird diese mit Eintritt des Verzuges hinfällig. Bei Warengutschriften oder -rabatten steht uns in diesem Fall ein Anspruch zu, der dem Verkaufspreis ausschließlich der Umsatzsteuer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, für den die Warengutschrift bzw. der Warenrabatt gewährt wurde, entspricht.
Der Käufer ist zur Zahlung auch verpflichtet, wenn er eine Mängelrüge erhoben hat oder vor Fälligkeit der Zahlung keine Gelegenheit hatte, die Ware zu untersuchen. Gegen Forderungen der Verkäuferin kann der Käufer nicht aufrechnen. Auch die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Käufer ist nicht zulässig.
Sofern der Käufer gegenüber der Verkäuferin mit Zahlungsverpflichtungen aufgrund des gegenständlichen Auftrags oder eines früheren oder eines späteren Auftrags, wenn auch unverschuldet, in Verzug kommt, werden sämtliche Forderungen der Verkäuferin sofort zur Gänze fällig und können ohne Mahnung und Nachfristsetzung geltend gemacht werden. Das gleiche gilt, wenn über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens oder die Abweisung eines solchen Antrags vorliegen oder wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt oder von ihm gegebene Schecks oder Wechsel nicht zum Fälligkeitstag einlöst. In diesem Fall ist die Verkäuferin weiters berechtigt, von sämtlichen Verträgen zurückzutreten bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen Eigentum der Verkäuferin.
Auch bereits bezahlte und beim Käufer noch vorhandene Ware haftet für alle noch offenen Forderungen der Verkäuferin, soweit dies nach anzuwendendem zwingendem Recht zulässig ist.
Vor vollständiger Befriedigung der Forderungen der Verkäuferin ist eine Veräußerung der Ware nur im ordentlichen Geschäftsverkehr zulässig. Die Ware darf daher an Dritte weder verpfändet noch zu Sicherung übereignet noch darf sonst über sie in einer nicht üblichen Weise verfügt werden.
Darüber hinaus tritt der Käufer der Verkäuferin bis zur vollständigen Befriedigung ihrer Forderungen seine Kaufpreisforderungen aus jedem Weiterverkauf ab, sei er nach Punkt 10.3. zulässig oder nicht, und setzt alle Maßnahmen, damit diese Abtretung auch gegenüber Dritten wirkt. Die Forderungen gelten ab dem Zeitpunkt, in dem sie für den Käufer entstehen, als an die Verkäuferin abgetreten.
Bei Verarbeitung, Vermengung oder Verbindung der Waren erwirbt die Verkäuferin Miteigentum. Der Umfang des Miteigentümers ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von der Verkäuferin gelieferten Ware zum Rechnungswert des übrigen Materials.
Wenn Waren oder Forderungen, die nach diesen Bestimmungen der Verkäuferin zustehen, gepfändet oder sonst irgendwelche Rechte Dritter an ihnen begründet werden, so hat der Käufer dies der Verkäuferin unverzüglich mitzuteilen und ihr alle Daten bekanntgeben, die es der Verkäuferin ermöglichen, ihre Rechte geltend zu machen. Die entsprechenden Kosten trägt der Käufer.
Kommt der Käufer, wenn auch unverschuldet, in Verzug, so ist die Verkäuferin berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zurückzuverlangen. Sie ist auch berechtigt, sich eigenmächtig wieder in den Besitz der Ware zu setzen. Der Käufer verzichtet diesbezüglich auf jegliche Ansprüche, insbesondere wegen Unterlassung oder Besitzstörung. Eine etwaige Rücknahme der Ware erfolgt immer nur sicherheitshalber und stellt keinen Rücktritt der Verkäuferin vom Vertrag dar.
Ereignisse höherer Gewalt entbinden die Verkäuferin bis zu zwei Monate nach ihrem Wegfall von der Erfüllung ihrer Pflichten. Solange das Ereignis höherer Gewalt andauert kann die Verkäuferin vom Auftrag zurücktreten. Verzögert sich die Auslieferung aufgrund dieser Umstände um mehr als drei Monate, ist der Käufer berechtigt, von dem betroffenen Teil der Lieferung zurückzutreten. Umstände höherer Gewalt sind Ereignisse, deren Eintritt die Verkäuferin nicht verschuldet hat und die eine vollständige Erfüllung des Auftrages unmöglich machen. In der Nutzung allfälliger Restkapazitäten und in der Auslieferung ist die Verkäuferin frei.
Der Käufer stimmt ausdrücklich der Speicherung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten, die der Käufer der Verkäuferin offenlegt oder die der Verkäuferin im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, sowie deren Übermittlung an Dritte, mit denen die Verkäuferin im Rahmen ihrer Tätigkeit in Kontakt zu treten hat, zu. Ferner nimmt der Käufer vorweg zur Kenntnis, dass solche Daten erst nach Ablauf der längsten in Frage kommenden Verjährungsfrist gelöscht werden. Schließlich ist der Käufer ausdrücklich mit der Übermittlung unverschlüsselter E-Mails einverstanden.
Sollten Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen oder des Kaufvertrages nach einer bestimmten Rechtsordnung ungültig und undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben diese Bestimmungen in den anderen Rechtsordnungen unberührt. Die restlichen Bestimmungen bleiben jedenfalls unberührt. Die ungültigen oder undurchsetzbaren Bestimmungen werden für die betroffene Rechtsordnung automatisch durch gültige und durchsetzbare Bestimmungen ersetzt, die den wirtschaftlichen Zweck am ehesten erreichen.
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur für Geschäfte mit Unternehmen für alle gegenständlichen und künftigen Aufträge, die der Verkäuferin erteilt werden, auch dann, wenn keine schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt. Sofern zwischen dem Käufer und der Verkäuferin eine schriftliche Vereinbarung besteht, gehen die Bestimmungen eines derartigen Vertrags den Regelungen der Verkaufs- und Lieferbedingungen vor, soweit sie mit ihnen im Widerspruch stehen.
Änderungen oder Ergänzungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen einschließlich dieses Punktes bedürfen, auch im Einzelfall, der Schriftform und müssen von beiden Vertragspartnern unterfertigt sein.
Geschäftsbedingungen des Käufers, die mit diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder dem in Punkt 1.1. angeführten Vertrag in Widerspruch stehen, haben keine Geltung. Mit der Erteilung der Auftragsbestätigung gelten die allfälligen Geschäftsbedingungen des Käufers daher als zurückgewiesen und zwar für den gegenständlichen Auftrag und sämtliche künftigen Aufträge.
Mit einem Anbot bleibt die Verkäuferin dem Käufer ein Monat ab dem Datum des Anbots im Wort, wenn im Anbot nicht eine andere Frist bestimmt wird. Für die Rechtzeitigkeit der Annahmeerklärung ist das Einlangen bei der Verkäuferin erforderlich.
Die Verkäuferin behält sich vor, sowohl aus betrieblichen als auch rechtlichen Gründen das Zustandekommen des Kaufvertrages trotz fristgerechten Einlangens der Annahmeerklärung abzulehnen, andernfalls übermittelt sie dem Käufer eine Auftragsbestätigung, mit der der Kaufvertrag daher erst zustande kommt. Bestimmte Eigenschaften der Ware oder sonstige Bedingungen, die in der Annahmeerklärung in Abweichung vom Anbot der Verkäuferin enthalten sind, werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich genannt sind.
Widerspricht der Käufer dem Inhalt der Auftragsbestätigung nicht binnen 24 Stunden ab Einlangen bei ihm, so gilt der Inhalt als genehmigt.
Tritt der Käufer zu Unrecht vom Vertrag zurück oder verweigert seine Erfüllung, so steht der Verkäuferin eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in der Höhe von einem Drittel des Fakturenwertes ohne Umsatzsteuer zu; diese unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Der Verkäuferin bleibt die Geltendmachung aller sonstigen Ansprüche, z.B. auf Erfüllung oder Verzugszinsen, und eines höheren Schadens unbenommen.
Falls keine andere Vereinbarung getroffen wird, gilt für die verwendeten Vertragsformeln die Auslegung nach den Incoterms der internationalen Handelskammer in Paris in der jeweils bei Abschluss des entsprechenden Kaufvertrages geltenden Fassung.
Sollten sich bis zu dem Tag, an dem die Waren zum Versand bereitgestellt werden, die Kalkulationsgrundlagen der Verkäuferin erhöhen, so ist die Verkäuferin berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen und zwar auch dann, wenn bereits Vorauszahlungen geleistet wurden.
Preise in Fremdwährung beruhen auf dem Mittelkurs der Wiener Börse am Tag der Ausstellung der Auftragsbestätigung. Verändert sich der Wechselkurs gegenüber dem Euro um mehr als 5 %, so kann die Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten.
Die angegebenen Lieferfristen und -termine sind unverbindlich. Die Verkäuferin wird sich aber bemühen, diese je nach geographischem Standort des Käufers einzuhalten.
Sofern der Ort des Gefahrenübergangs nicht durch entsprechend vereinbarte Incoterms festgelegt ist, geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Ware zum Versand auf den Käufer über.
Vorzeitige Lieferungen durch die Verkäuferin sind zulässig.
Ist der Käufer der Ansicht, dass eine Lieferung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, so hat der Käufer der Verkäuferin mit eingeschriebenem Brief eine angemessene Nachfrist von mindestens 30 österreichischen Werktagen zu setzen; gerechnet ab dem Einlangen der Nachfristsetzung bei der Verkäuferin. Ist die Ware vom Käufer abzuholen, so hat die Abholung zum angegebenen Lieferzeitpunkt zu erfolgen. Die Abholung ist mindestens zwei österreichische Werktage vor dem Tag der Abholung der Verkäuferin unter Angabe der Transportfirma, der LKW-Nummer und der abzuholenden Menge zu avisieren. Der LKW muss sich während der von der Verkäuferin jeweils festgesetzten Abholzeit ladebereit melden. Ein entsprechender vom Käufer firmenmäßig gezeichneter Abholauftrag ist vorzulegen. Die Verkäuferin treffen hinsichtlich der verwendeten Fahrzeuge keine Pflichten oder Obliegenheiten. Bei nicht ordnungsgemäßer Abholung ist die Verkäuferin berechtigt, angemessene Lagerkosten für die Ware zu verrechnen und einen allenfalls darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen. Die Verkäuferin treffen aber keine Pflichten als Verwahrerin.
Ist vereinbart, dass die Ware vom Käufer in Teilmengen abgerufen wird, so berechtigt ein, wenn auch unverschuldeten, Verzug des Käufers beim Abruf einer Teilmenge die Verkäuferin nach ihrer Wahl ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag hinsichtlich der betroffenen Teilmenge oder hinsichtlich aller noch offenen Teilmengen zurückzutreten.
Mängelrügen sind nur dann wirksam, wenn sie gegenüber der Verkäuferin unverzüglich nach Ankunft der Ware am vertraglich vereinbarten Bestimmungsort, spätestens aber innerhalb von 8 Kalendertagen geltend gemacht werden. Mängel, die trotz sorgfältiger Prüfung innerhalb der 8-tägigen Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber 4 Wochen nach Ankunft der Ware zu rügen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der schriftlichen Rüge bei der Verkäuferin. Die Mängelrüge hat weiters die konkreten Mängel der Art und ihrem Umfang nach anzuführen. Weitere Voraussetzung einer gültigen Mängelrüge ist, dass der Verkäuferin oder einem von ihr genannten Dritten ausreichend Gelegenheit gegeben wird, die bemängelte Ware zu prüfen.
Erfolgt innerhalb der genannten Frist keine Mängelrüge oder wird einer Bestimmung des Punktes 8.1. nicht entsprochen, so sind sämtliche Ansprüche erloschen, auf welcher Rechtsgrundlage sie auch beruhen mögen, also z.B. Gewährleistung oder Schadenersatz.
Kommt es zu keiner gültigen Einigung, so sind die behaupteten Ansprüche des Käufers von diesem innerhalb von 6 Monaten nach Ankunft der Ware gerichtlich geltend zu machen, sonst erlöschen diese.
Die Zurücksendung der bemängelten Ware ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Verkäuferin unzulässig.
Für Waren, die nicht den Standardqualitäten der Verkäuferin entsprechen, wird keinerlei Gewähr geleistet.
Für Verpackungsmängel und eine bestimmte Lieferzeit bzw. einen bestimmten Lieferzeitpunkt wird keine Gewähr geleistet.
Bei einer berechtigten Mängelrüge kann die Verkäuferin nach ihrer Wahl den Preis mindern, Ersatzware liefern oder den Kaufpreis zurückerstatten.
Darüber hinaus haftet die Verkäuferin nur nach zwingendem Recht. Dies gilt für Haftungen jeder Art, auch etwa für solche nach Produkthaftpflichtrecht. Sollte die Verkäuferin direkt von einem Dritten in Anspruch genommen werden, so ist sie von dem Käufer in dem Umfang schad- und klaglos zu halten, in dem sie nach dieser Bestimmung nicht haftet. Jedenfalls sind Schadenersatzansprüche des Käufers mit dem Fakturenwert begrenzt. Über diesen Betrag hinausgehende Ansprüche können nicht geltend gemacht werden. Punkt 8.1. bis 8.6. gelten sinngemäß.
Die Rechnungen der Verkäuferin, auch solche über Teillieferungen, sind zum Fälligkeitstag bar ohne Skontoabzug so zu bezahlen, dass sie spätestens am vierten österreichischen Werktag nach dem Fälligkeitstag auf dem Bankkonto der Verkäuferin ohne jeden Abzug gutgeschrieben werden.
Scheck und Wechsel werden von der Verkäuferin nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Sämtliche Kosten hat der Käufer zu tragen. Die Verkäuferin ist nicht verpflichtet, die Schecks oder Wechsel zu verwenden, einzulösen, zu protestieren etc.
Im Falle des Zahlungsverzuges stehen der Verkäuferin Verzugszinsen gemäß § 456 des österreichischen Unternehmengsetzbuches zu.
Im Falle des, wenn auch unverschuldeten, Verzugs, hat der Käufer der Verkäuferin darüber hinaus sämtliche Inkassokosten, z.B. Mahnkosten, Kosten von Detekteien, Rechtsanwälten, Gerichtsgebühren, etc. zu ersetzen.
Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungen einschließlich allfälliger Verzugszinsen und Inkassokosten ist die Verkäuferin zu keinen weiteren Lieferungen aus irgendeinem offenen Auftrag verpflichtet und hat das Recht, vor weiteren Lieferungen die Sicherstellung des Kaufpreises zu begehren.
Kommt der Käufer mit Zahlungen uns gegenüber in Verzug und besteht eine Bonusvereinbarung, so wird diese mit Eintritt des Verzuges hinfällig. Bei Warengutschriften oder -rabatten steht uns in diesem Fall ein Anspruch zu, der dem Verkaufspreis ausschließlich der Umsatzsteuer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, für den die Warengutschrift bzw. der Warenrabatt gewährt wurde, entspricht.
Der Käufer ist zur Zahlung auch verpflichtet, wenn er eine Mängelrüge erhoben hat oder vor Fälligkeit der Zahlung keine Gelegenheit hatte, die Ware zu untersuchen. Gegen Forderungen der Verkäuferin kann der Käufer nicht aufrechnen. Auch die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Käufer ist nicht zulässig.
Sofern der Käufer gegenüber der Verkäuferin mit Zahlungsverpflichtungen aufgrund des gegenständlichen Auftrags oder eines früheren oder eines späteren Auftrags, wenn auch unverschuldet, in Verzug kommt, werden sämtliche Forderungen der Verkäuferin sofort zur Gänze fällig und können ohne Mahnung und Nachfristsetzung geltend gemacht werden. Das gleiche gilt, wenn über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens oder die Abweisung eines solchen Antrags vorliegen oder wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt oder von ihm gegebene Schecks oder Wechsel nicht zum Fälligkeitstag einlöst. In diesem Fall ist die Verkäuferin weiters berechtigt, von sämtlichen Verträgen zurückzutreten bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen Eigentum der Verkäuferin.
Auch bereits bezahlte und beim Käufer noch vorhandene Ware haftet für alle noch offenen Forderungen der Verkäuferin, soweit dies nach anzuwendendem zwingendem Recht zulässig ist.
Vor vollständiger Befriedigung der Forderungen der Verkäuferin ist eine Veräußerung der Ware nur im ordentlichen Geschäftsverkehr zulässig. Die Ware darf daher an Dritte weder verpfändet noch zu Sicherung übereignet noch darf sonst über sie in einer nicht üblichen Weise verfügt werden.
Darüber hinaus tritt der Käufer der Verkäuferin bis zur vollständigen Befriedigung ihrer Forderungen seine Kaufpreisforderungen aus jedem Weiterverkauf ab, sei er nach Punkt 10.3. zulässig oder nicht, und setzt alle Maßnahmen, damit diese Abtretung auch gegenüber Dritten wirkt. Die Forderungen gelten ab dem Zeitpunkt, in dem sie für den Käufer entstehen, als an die Verkäuferin abgetreten.
Bei Verarbeitung, Vermengung oder Verbindung der Waren erwirbt die Verkäuferin Miteigentum. Der Umfang des Miteigentümers ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von der Verkäuferin gelieferten Ware zum Rechnungswert des übrigen Materials.
Wenn Waren oder Forderungen, die nach diesen Bestimmungen der Verkäuferin zustehen, gepfändet oder sonst irgendwelche Rechte Dritter an ihnen begründet werden, so hat der Käufer dies der Verkäuferin unverzüglich mitzuteilen und ihr alle Daten bekanntgeben, die es der Verkäuferin ermöglichen, ihre Rechte geltend zu machen. Die entsprechenden Kosten trägt der Käufer.
Kommt der Käufer, wenn auch unverschuldet, in Verzug, so ist die Verkäuferin berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zurückzuverlangen. Sie ist auch berechtigt, sich eigenmächtig wieder in den Besitz der Ware zu setzen. Der Käufer verzichtet diesbezüglich auf jegliche Ansprüche, insbesondere wegen Unterlassung oder Besitzstörung. Eine etwaige Rücknahme der Ware erfolgt immer nur sicherheitshalber und stellt keinen Rücktritt der Verkäuferin vom Vertrag dar.
Ereignisse höherer Gewalt entbinden die Verkäuferin bis zu zwei Monate nach ihrem Wegfall von der Erfüllung ihrer Pflichten. Solange das Ereignis höherer Gewalt andauert kann die Verkäuferin vom Auftrag zurücktreten. Verzögert sich die Auslieferung aufgrund dieser Umstände um mehr als drei Monate, ist der Käufer berechtigt, von dem betroffenen Teil der Lieferung zurückzutreten. Umstände höherer Gewalt sind Ereignisse, deren Eintritt die Verkäuferin nicht verschuldet hat und die eine vollständige Erfüllung des Auftrages unmöglich machen. In der Nutzung allfälliger Restkapazitäten und in der Auslieferung ist die Verkäuferin frei.
Der Käufer stimmt ausdrücklich der Speicherung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten, die der Käufer der Verkäuferin offenlegt oder die der Verkäuferin im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, sowie deren Übermittlung an Dritte, mit denen die Verkäuferin im Rahmen ihrer Tätigkeit in Kontakt zu treten hat, zu. Ferner nimmt der Käufer vorweg zur Kenntnis, dass solche Daten erst nach Ablauf der längsten in Frage kommenden Verjährungsfrist gelöscht werden. Schließlich ist der Käufer ausdrücklich mit der Übermittlung unverschlüsselter E-Mails einverstanden.
Sollten Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen oder des Kaufvertrages nach einer bestimmten Rechtsordnung ungültig und undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben diese Bestimmungen in den anderen Rechtsordnungen unberührt. Die restlichen Bestimmungen bleiben jedenfalls unberührt. Die ungültigen oder undurchsetzbaren Bestimmungen werden für die betroffene Rechtsordnung automatisch durch gültige und durchsetzbare Bestimmungen ersetzt, die den wirtschaftlichen Zweck am ehesten erreichen.
Auf diese Verkaufs- und Lieferbedingungen, den Kaufvertrag und die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen dem Käufer und der Verkäuferin ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden, nicht aber UN-Kaufrecht.
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur für Geschäfte mit Unternehmen für alle gegenständlichen und künftigen Aufträge, die der Verkäuferin erteilt werden, auch dann, wenn keine schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt. Sofern zwischen dem Käufer und der Verkäuferin eine schriftliche Vereinbarung besteht, gehen die Bestimmungen eines derartigen Vertrags den Regelungen der Verkaufs- und Lieferbedingungen vor, soweit sie mit ihnen im Widerspruch stehen.
Änderungen oder Ergänzungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen einschließlich dieses Punktes bedürfen, auch im Einzelfall, der Schriftform und müssen von beiden Vertragspartnern unterfertigt sein.
Geschäftsbedingungen des Käufers, die mit diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder dem in Punkt 1.1. angeführten Vertrag in Widerspruch stehen, haben keine Geltung. Mit der Erteilung der Auftragsbestätigung gelten die allfälligen Geschäftsbedingungen des Käufers daher als zurückgewiesen und zwar für den gegenständlichen Auftrag und sämtliche künftigen Aufträge.
Mit einem Anbot bleibt die Verkäuferin dem Käufer ein Monat ab dem Datum des Anbots im Wort, wenn im Anbot nicht eine andere Frist bestimmt wird. Für die Rechtzeitigkeit der Annahmeerklärung ist das Einlangen bei der Verkäuferin erforderlich.
Die Verkäuferin behält sich vor, sowohl aus betrieblichen als auch rechtlichen Gründen das Zustandekommen des Kaufvertrages trotz fristgerechten Einlangens der Annahmeerklärung abzulehnen, andernfalls übermittelt sie dem Käufer eine Auftragsbestätigung, mit der der Kaufvertrag daher erst zustande kommt. Bestimmte Eigenschaften der Ware oder sonstige Bedingungen, die in der Annahmeerklärung in Abweichung vom Anbot der Verkäuferin enthalten sind, werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich genannt sind.
Widerspricht der Käufer dem Inhalt der Auftragsbestätigung nicht binnen 24 Stunden ab Einlangen bei ihm, so gilt der Inhalt als genehmigt.
Tritt der Käufer zu Unrecht vom Vertrag zurück oder verweigert seine Erfüllung, so steht der Verkäuferin eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in der Höhe von einem Drittel des Fakturenwertes ohne Umsatzsteuer zu; diese unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Der Verkäuferin bleibt die Geltendmachung aller sonstigen Ansprüche, z.B. auf Erfüllung oder Verzugszinsen, und eines höheren Schadens unbenommen.
Falls keine andere Vereinbarung getroffen wird, gilt für die verwendeten Vertragsformeln die Auslegung nach den Incoterms der internationalen Handelskammer in Paris in der jeweils bei Abschluss des entsprechenden Kaufvertrages geltenden Fassung.
Sollten sich bis zu dem Tag, an dem die Waren zum Versand bereitgestellt werden, die Kalkulationsgrundlagen der Verkäuferin erhöhen, so ist die Verkäuferin berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen und zwar auch dann, wenn bereits Vorauszahlungen geleistet wurden.
Preise in Fremdwährung beruhen auf dem Mittelkurs der Wiener Börse am Tag der Ausstellung der Auftragsbestätigung. Verändert sich der Wechselkurs gegenüber dem Euro um mehr als 5 %, so kann die Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten.
Die angegebenen Lieferfristen und -termine sind unverbindlich. Die Verkäuferin wird sich aber bemühen, diese je nach geographischem Standort des Käufers einzuhalten.
Sofern der Ort des Gefahrenübergangs nicht durch entsprechend vereinbarte Incoterms festgelegt ist, geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Ware zum Versand auf den Käufer über.
Vorzeitige Lieferungen durch die Verkäuferin sind zulässig.
Ist der Käufer der Ansicht, dass eine Lieferung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, so hat der Käufer der Verkäuferin mit eingeschriebenem Brief eine angemessene Nachfrist von mindestens 30 österreichischen Werktagen zu setzen; gerechnet ab dem Einlangen der Nachfristsetzung bei der Verkäuferin. Ist die Ware vom Käufer abzuholen, so hat die Abholung zum angegebenen Lieferzeitpunkt zu erfolgen. Die Abholung ist mindestens zwei österreichische Werktage vor dem Tag der Abholung der Verkäuferin unter Angabe der Transportfirma, der LKW-Nummer und der abzuholenden Menge zu avisieren. Der LKW muss sich während der von der Verkäuferin jeweils festgesetzten Abholzeit ladebereit melden. Ein entsprechender vom Käufer firmenmäßig gezeichneter Abholauftrag ist vorzulegen. Die Verkäuferin treffen hinsichtlich der verwendeten Fahrzeuge keine Pflichten oder Obliegenheiten. Bei nicht ordnungsgemäßer Abholung ist die Verkäuferin berechtigt, angemessene Lagerkosten für die Ware zu verrechnen und einen allenfalls darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen. Die Verkäuferin treffen aber keine Pflichten als Verwahrerin.
Ist vereinbart, dass die Ware vom Käufer in Teilmengen abgerufen wird, so berechtigt ein, wenn auch unverschuldeten, Verzug des Käufers beim Abruf einer Teilmenge die Verkäuferin nach ihrer Wahl ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag hinsichtlich der betroffenen Teilmenge oder hinsichtlich aller noch offenen Teilmengen zurückzutreten.
Mängelrügen sind nur dann wirksam, wenn sie gegenüber der Verkäuferin unverzüglich nach Ankunft der Ware am vertraglich vereinbarten Bestimmungsort, spätestens aber innerhalb von 8 Kalendertagen geltend gemacht werden. Mängel, die trotz sorgfältiger Prüfung innerhalb der 8-tägigen Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber 4 Wochen nach Ankunft der Ware zu rügen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der schriftlichen Rüge bei der Verkäuferin. Die Mängelrüge hat weiters die konkreten Mängel der Art und ihrem Umfang nach anzuführen. Weitere Voraussetzung einer gültigen Mängelrüge ist, dass der Verkäuferin oder einem von ihr genannten Dritten ausreichend Gelegenheit gegeben wird, die bemängelte Ware zu prüfen.
Erfolgt innerhalb der genannten Frist keine Mängelrüge oder wird einer Bestimmung des Punktes 8.1. nicht entsprochen, so sind sämtliche Ansprüche erloschen, auf welcher Rechtsgrundlage sie auch beruhen mögen, also z.B. Gewährleistung oder Schadenersatz.
Kommt es zu keiner gültigen Einigung, so sind die behaupteten Ansprüche des Käufers von diesem innerhalb von 6 Monaten nach Ankunft der Ware gerichtlich geltend zu machen, sonst erlöschen diese.
Die Zurücksendung der bemängelten Ware ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Verkäuferin unzulässig.
Für Waren, die nicht den Standardqualitäten der Verkäuferin entsprechen, wird keinerlei Gewähr geleistet.
Für Verpackungsmängel und eine bestimmte Lieferzeit bzw. einen bestimmten Lieferzeitpunkt wird keine Gewähr geleistet.
Bei einer berechtigten Mängelrüge kann die Verkäuferin nach ihrer Wahl den Preis mindern, Ersatzware liefern oder den Kaufpreis zurückerstatten.
Darüber hinaus haftet die Verkäuferin nur nach zwingendem Recht. Dies gilt für Haftungen jeder Art, auch etwa für solche nach Produkthaftpflichtrecht. Sollte die Verkäuferin direkt von einem Dritten in Anspruch genommen werden, so ist sie von dem Käufer in dem Umfang schad- und klaglos zu halten, in dem sie nach dieser Bestimmung nicht haftet. Jedenfalls sind Schadenersatzansprüche des Käufers mit dem Fakturenwert begrenzt. Über diesen Betrag hinausgehende Ansprüche können nicht geltend gemacht werden. Punkt 8.1. bis 8.6. gelten sinngemäß.
Die Rechnungen der Verkäuferin, auch solche über Teillieferungen, sind zum Fälligkeitstag bar ohne Skontoabzug so zu bezahlen, dass sie spätestens am vierten österreichischen Werktag nach dem Fälligkeitstag auf dem Bankkonto der Verkäuferin ohne jeden Abzug gutgeschrieben werden.
Scheck und Wechsel werden von der Verkäuferin nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Sämtliche Kosten hat der Käufer zu tragen. Die Verkäuferin ist nicht verpflichtet, die Schecks oder Wechsel zu verwenden, einzulösen, zu protestieren etc.
Im Falle des Zahlungsverzuges stehen der Verkäuferin Verzugszinsen gemäß § 456 des österreichischen Unternehmengsetzbuches zu.
Im Falle des, wenn auch unverschuldeten, Verzugs, hat der Käufer der Verkäuferin darüber hinaus sämtliche Inkassokosten, z.B. Mahnkosten, Kosten von Detekteien, Rechtsanwälten, Gerichtsgebühren, etc. zu ersetzen.
Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungen einschließlich allfälliger Verzugszinsen und Inkassokosten ist die Verkäuferin zu keinen weiteren Lieferungen aus irgendeinem offenen Auftrag verpflichtet und hat das Recht, vor weiteren Lieferungen die Sicherstellung des Kaufpreises zu begehren.
Kommt der Käufer mit Zahlungen uns gegenüber in Verzug und besteht eine Bonusvereinbarung, so wird diese mit Eintritt des Verzuges hinfällig. Bei Warengutschriften oder -rabatten steht uns in diesem Fall ein Anspruch zu, der dem Verkaufspreis ausschließlich der Umsatzsteuer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, für den die Warengutschrift bzw. der Warenrabatt gewährt wurde, entspricht.
Der Käufer ist zur Zahlung auch verpflichtet, wenn er eine Mängelrüge erhoben hat oder vor Fälligkeit der Zahlung keine Gelegenheit hatte, die Ware zu untersuchen. Gegen Forderungen der Verkäuferin kann der Käufer nicht aufrechnen. Auch die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Käufer ist nicht zulässig.
Sofern der Käufer gegenüber der Verkäuferin mit Zahlungsverpflichtungen aufgrund des gegenständlichen Auftrags oder eines früheren oder eines späteren Auftrags, wenn auch unverschuldet, in Verzug kommt, werden sämtliche Forderungen der Verkäuferin sofort zur Gänze fällig und können ohne Mahnung und Nachfristsetzung geltend gemacht werden. Das gleiche gilt, wenn über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens oder die Abweisung eines solchen Antrags vorliegen oder wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt oder von ihm gegebene Schecks oder Wechsel nicht zum Fälligkeitstag einlöst. In diesem Fall ist die Verkäuferin weiters berechtigt, von sämtlichen Verträgen zurückzutreten bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen Eigentum der Verkäuferin.
Auch bereits bezahlte und beim Käufer noch vorhandene Ware haftet für alle noch offenen Forderungen der Verkäuferin, soweit dies nach anzuwendendem zwingendem Recht zulässig ist.
Vor vollständiger Befriedigung der Forderungen der Verkäuferin ist eine Veräußerung der Ware nur im ordentlichen Geschäftsverkehr zulässig. Die Ware darf daher an Dritte weder verpfändet noch zu Sicherung übereignet noch darf sonst über sie in einer nicht üblichen Weise verfügt werden.
Darüber hinaus tritt der Käufer der Verkäuferin bis zur vollständigen Befriedigung ihrer Forderungen seine Kaufpreisforderungen aus jedem Weiterverkauf ab, sei er nach Punkt 10.3. zulässig oder nicht, und setzt alle Maßnahmen, damit diese Abtretung auch gegenüber Dritten wirkt. Die Forderungen gelten ab dem Zeitpunkt, in dem sie für den Käufer entstehen, als an die Verkäuferin abgetreten.
Bei Verarbeitung, Vermengung oder Verbindung der Waren erwirbt die Verkäuferin Miteigentum. Der Umfang des Miteigentümers ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von der Verkäuferin gelieferten Ware zum Rechnungswert des übrigen Materials.
Wenn Waren oder Forderungen, die nach diesen Bestimmungen der Verkäuferin zustehen, gepfändet oder sonst irgendwelche Rechte Dritter an ihnen begründet werden, so hat der Käufer dies der Verkäuferin unverzüglich mitzuteilen und ihr alle Daten bekanntgeben, die es der Verkäuferin ermöglichen, ihre Rechte geltend zu machen. Die entsprechenden Kosten trägt der Käufer.
Kommt der Käufer, wenn auch unverschuldet, in Verzug, so ist die Verkäuferin berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zurückzuverlangen. Sie ist auch berechtigt, sich eigenmächtig wieder in den Besitz der Ware zu setzen. Der Käufer verzichtet diesbezüglich auf jegliche Ansprüche, insbesondere wegen Unterlassung oder Besitzstörung. Eine etwaige Rücknahme der Ware erfolgt immer nur sicherheitshalber und stellt keinen Rücktritt der Verkäuferin vom Vertrag dar.
Ereignisse höherer Gewalt entbinden die Verkäuferin bis zu zwei Monate nach ihrem Wegfall von der Erfüllung ihrer Pflichten. Solange das Ereignis höherer Gewalt andauert kann die Verkäuferin vom Auftrag zurücktreten. Verzögert sich die Auslieferung aufgrund dieser Umstände um mehr als drei Monate, ist der Käufer berechtigt, von dem betroffenen Teil der Lieferung zurückzutreten. Umstände höherer Gewalt sind Ereignisse, deren Eintritt die Verkäuferin nicht verschuldet hat und die eine vollständige Erfüllung des Auftrages unmöglich machen. In der Nutzung allfälliger Restkapazitäten und in der Auslieferung ist die Verkäuferin frei.
Der Käufer stimmt ausdrücklich der Speicherung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten, die der Käufer der Verkäuferin offenlegt oder die der Verkäuferin im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, sowie deren Übermittlung an Dritte, mit denen die Verkäuferin im Rahmen ihrer Tätigkeit in Kontakt zu treten hat, zu. Ferner nimmt der Käufer vorweg zur Kenntnis, dass solche Daten erst nach Ablauf der längsten in Frage kommenden Verjährungsfrist gelöscht werden. Schließlich ist der Käufer ausdrücklich mit der Übermittlung unverschlüsselter E-Mails einverstanden.
Sollten Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen oder des Kaufvertrages nach einer bestimmten Rechtsordnung ungültig und undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben diese Bestimmungen in den anderen Rechtsordnungen unberührt. Die restlichen Bestimmungen bleiben jedenfalls unberührt. Die ungültigen oder undurchsetzbaren Bestimmungen werden für die betroffene Rechtsordnung automatisch durch gültige und durchsetzbare Bestimmungen ersetzt, die den wirtschaftlichen Zweck am ehesten erreichen.
Auf diese Verkaufs- und Lieferbedingungen, den Kaufvertrag und die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen dem Käufer und der Verkäuferin ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden, nicht aber UN-Kaufrecht.
Der Erfüllungsort für die Lieferung ergibt sich aus den vereinbarten Incoterms. Mangels Vereinbarung ist Erfüllungsort, von dem aus die Ware durch die Verkäuferin versandt wird. Erfüllungsort für die Zahlung ist jedenfalls Waidhofen/Ybbs, Österreich.
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur für Geschäfte mit Unternehmen für alle gegenständlichen und künftigen Aufträge, die der Verkäuferin erteilt werden, auch dann, wenn keine schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt. Sofern zwischen dem Käufer und der Verkäuferin eine schriftliche Vereinbarung besteht, gehen die Bestimmungen eines derartigen Vertrags den Regelungen der Verkaufs- und Lieferbedingungen vor, soweit sie mit ihnen im Widerspruch stehen.
Änderungen oder Ergänzungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen einschließlich dieses Punktes bedürfen, auch im Einzelfall, der Schriftform und müssen von beiden Vertragspartnern unterfertigt sein.
Geschäftsbedingungen des Käufers, die mit diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder dem in Punkt 1.1. angeführten Vertrag in Widerspruch stehen, haben keine Geltung. Mit der Erteilung der Auftragsbestätigung gelten die allfälligen Geschäftsbedingungen des Käufers daher als zurückgewiesen und zwar für den gegenständlichen Auftrag und sämtliche künftigen Aufträge.
Mit einem Anbot bleibt die Verkäuferin dem Käufer ein Monat ab dem Datum des Anbots im Wort, wenn im Anbot nicht eine andere Frist bestimmt wird. Für die Rechtzeitigkeit der Annahmeerklärung ist das Einlangen bei der Verkäuferin erforderlich.
Die Verkäuferin behält sich vor, sowohl aus betrieblichen als auch rechtlichen Gründen das Zustandekommen des Kaufvertrages trotz fristgerechten Einlangens der Annahmeerklärung abzulehnen, andernfalls übermittelt sie dem Käufer eine Auftragsbestätigung, mit der der Kaufvertrag daher erst zustande kommt. Bestimmte Eigenschaften der Ware oder sonstige Bedingungen, die in der Annahmeerklärung in Abweichung vom Anbot der Verkäuferin enthalten sind, werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich genannt sind.
Widerspricht der Käufer dem Inhalt der Auftragsbestätigung nicht binnen 24 Stunden ab Einlangen bei ihm, so gilt der Inhalt als genehmigt.
Tritt der Käufer zu Unrecht vom Vertrag zurück oder verweigert seine Erfüllung, so steht der Verkäuferin eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in der Höhe von einem Drittel des Fakturenwertes ohne Umsatzsteuer zu; diese unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Der Verkäuferin bleibt die Geltendmachung aller sonstigen Ansprüche, z.B. auf Erfüllung oder Verzugszinsen, und eines höheren Schadens unbenommen.
Falls keine andere Vereinbarung getroffen wird, gilt für die verwendeten Vertragsformeln die Auslegung nach den Incoterms der internationalen Handelskammer in Paris in der jeweils bei Abschluss des entsprechenden Kaufvertrages geltenden Fassung.
Sollten sich bis zu dem Tag, an dem die Waren zum Versand bereitgestellt werden, die Kalkulationsgrundlagen der Verkäuferin erhöhen, so ist die Verkäuferin berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen und zwar auch dann, wenn bereits Vorauszahlungen geleistet wurden.
Preise in Fremdwährung beruhen auf dem Mittelkurs der Wiener Börse am Tag der Ausstellung der Auftragsbestätigung. Verändert sich der Wechselkurs gegenüber dem Euro um mehr als 5 %, so kann die Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten.
Die angegebenen Lieferfristen und -termine sind unverbindlich. Die Verkäuferin wird sich aber bemühen, diese je nach geographischem Standort des Käufers einzuhalten.
Sofern der Ort des Gefahrenübergangs nicht durch entsprechend vereinbarte Incoterms festgelegt ist, geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Ware zum Versand auf den Käufer über.
Vorzeitige Lieferungen durch die Verkäuferin sind zulässig.
Ist der Käufer der Ansicht, dass eine Lieferung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, so hat der Käufer der Verkäuferin mit eingeschriebenem Brief eine angemessene Nachfrist von mindestens 30 österreichischen Werktagen zu setzen; gerechnet ab dem Einlangen der Nachfristsetzung bei der Verkäuferin. Ist die Ware vom Käufer abzuholen, so hat die Abholung zum angegebenen Lieferzeitpunkt zu erfolgen. Die Abholung ist mindestens zwei österreichische Werktage vor dem Tag der Abholung der Verkäuferin unter Angabe der Transportfirma, der LKW-Nummer und der abzuholenden Menge zu avisieren. Der LKW muss sich während der von der Verkäuferin jeweils festgesetzten Abholzeit ladebereit melden. Ein entsprechender vom Käufer firmenmäßig gezeichneter Abholauftrag ist vorzulegen. Die Verkäuferin treffen hinsichtlich der verwendeten Fahrzeuge keine Pflichten oder Obliegenheiten. Bei nicht ordnungsgemäßer Abholung ist die Verkäuferin berechtigt, angemessene Lagerkosten für die Ware zu verrechnen und einen allenfalls darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen. Die Verkäuferin treffen aber keine Pflichten als Verwahrerin.
Ist vereinbart, dass die Ware vom Käufer in Teilmengen abgerufen wird, so berechtigt ein, wenn auch unverschuldeten, Verzug des Käufers beim Abruf einer Teilmenge die Verkäuferin nach ihrer Wahl ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag hinsichtlich der betroffenen Teilmenge oder hinsichtlich aller noch offenen Teilmengen zurückzutreten.
Mängelrügen sind nur dann wirksam, wenn sie gegenüber der Verkäuferin unverzüglich nach Ankunft der Ware am vertraglich vereinbarten Bestimmungsort, spätestens aber innerhalb von 8 Kalendertagen geltend gemacht werden. Mängel, die trotz sorgfältiger Prüfung innerhalb der 8-tägigen Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber 4 Wochen nach Ankunft der Ware zu rügen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der schriftlichen Rüge bei der Verkäuferin. Die Mängelrüge hat weiters die konkreten Mängel der Art und ihrem Umfang nach anzuführen. Weitere Voraussetzung einer gültigen Mängelrüge ist, dass der Verkäuferin oder einem von ihr genannten Dritten ausreichend Gelegenheit gegeben wird, die bemängelte Ware zu prüfen.
Erfolgt innerhalb der genannten Frist keine Mängelrüge oder wird einer Bestimmung des Punktes 8.1. nicht entsprochen, so sind sämtliche Ansprüche erloschen, auf welcher Rechtsgrundlage sie auch beruhen mögen, also z.B. Gewährleistung oder Schadenersatz.
Kommt es zu keiner gültigen Einigung, so sind die behaupteten Ansprüche des Käufers von diesem innerhalb von 6 Monaten nach Ankunft der Ware gerichtlich geltend zu machen, sonst erlöschen diese.
Die Zurücksendung der bemängelten Ware ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Verkäuferin unzulässig.
Für Waren, die nicht den Standardqualitäten der Verkäuferin entsprechen, wird keinerlei Gewähr geleistet.
Für Verpackungsmängel und eine bestimmte Lieferzeit bzw. einen bestimmten Lieferzeitpunkt wird keine Gewähr geleistet.
Bei einer berechtigten Mängelrüge kann die Verkäuferin nach ihrer Wahl den Preis mindern, Ersatzware liefern oder den Kaufpreis zurückerstatten.
Darüber hinaus haftet die Verkäuferin nur nach zwingendem Recht. Dies gilt für Haftungen jeder Art, auch etwa für solche nach Produkthaftpflichtrecht. Sollte die Verkäuferin direkt von einem Dritten in Anspruch genommen werden, so ist sie von dem Käufer in dem Umfang schad- und klaglos zu halten, in dem sie nach dieser Bestimmung nicht haftet. Jedenfalls sind Schadenersatzansprüche des Käufers mit dem Fakturenwert begrenzt. Über diesen Betrag hinausgehende Ansprüche können nicht geltend gemacht werden. Punkt 8.1. bis 8.6. gelten sinngemäß.
Die Rechnungen der Verkäuferin, auch solche über Teillieferungen, sind zum Fälligkeitstag bar ohne Skontoabzug so zu bezahlen, dass sie spätestens am vierten österreichischen Werktag nach dem Fälligkeitstag auf dem Bankkonto der Verkäuferin ohne jeden Abzug gutgeschrieben werden.
Scheck und Wechsel werden von der Verkäuferin nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Sämtliche Kosten hat der Käufer zu tragen. Die Verkäuferin ist nicht verpflichtet, die Schecks oder Wechsel zu verwenden, einzulösen, zu protestieren etc.
Im Falle des Zahlungsverzuges stehen der Verkäuferin Verzugszinsen gemäß § 456 des österreichischen Unternehmengsetzbuches zu.
Im Falle des, wenn auch unverschuldeten, Verzugs, hat der Käufer der Verkäuferin darüber hinaus sämtliche Inkassokosten, z.B. Mahnkosten, Kosten von Detekteien, Rechtsanwälten, Gerichtsgebühren, etc. zu ersetzen.
Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungen einschließlich allfälliger Verzugszinsen und Inkassokosten ist die Verkäuferin zu keinen weiteren Lieferungen aus irgendeinem offenen Auftrag verpflichtet und hat das Recht, vor weiteren Lieferungen die Sicherstellung des Kaufpreises zu begehren.
Kommt der Käufer mit Zahlungen uns gegenüber in Verzug und besteht eine Bonusvereinbarung, so wird diese mit Eintritt des Verzuges hinfällig. Bei Warengutschriften oder -rabatten steht uns in diesem Fall ein Anspruch zu, der dem Verkaufspreis ausschließlich der Umsatzsteuer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, für den die Warengutschrift bzw. der Warenrabatt gewährt wurde, entspricht.
Der Käufer ist zur Zahlung auch verpflichtet, wenn er eine Mängelrüge erhoben hat oder vor Fälligkeit der Zahlung keine Gelegenheit hatte, die Ware zu untersuchen. Gegen Forderungen der Verkäuferin kann der Käufer nicht aufrechnen. Auch die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Käufer ist nicht zulässig.
Sofern der Käufer gegenüber der Verkäuferin mit Zahlungsverpflichtungen aufgrund des gegenständlichen Auftrags oder eines früheren oder eines späteren Auftrags, wenn auch unverschuldet, in Verzug kommt, werden sämtliche Forderungen der Verkäuferin sofort zur Gänze fällig und können ohne Mahnung und Nachfristsetzung geltend gemacht werden. Das gleiche gilt, wenn über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens oder die Abweisung eines solchen Antrags vorliegen oder wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt oder von ihm gegebene Schecks oder Wechsel nicht zum Fälligkeitstag einlöst. In diesem Fall ist die Verkäuferin weiters berechtigt, von sämtlichen Verträgen zurückzutreten bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen Eigentum der Verkäuferin.
Auch bereits bezahlte und beim Käufer noch vorhandene Ware haftet für alle noch offenen Forderungen der Verkäuferin, soweit dies nach anzuwendendem zwingendem Recht zulässig ist.
Vor vollständiger Befriedigung der Forderungen der Verkäuferin ist eine Veräußerung der Ware nur im ordentlichen Geschäftsverkehr zulässig. Die Ware darf daher an Dritte weder verpfändet noch zu Sicherung übereignet noch darf sonst über sie in einer nicht üblichen Weise verfügt werden.
Darüber hinaus tritt der Käufer der Verkäuferin bis zur vollständigen Befriedigung ihrer Forderungen seine Kaufpreisforderungen aus jedem Weiterverkauf ab, sei er nach Punkt 10.3. zulässig oder nicht, und setzt alle Maßnahmen, damit diese Abtretung auch gegenüber Dritten wirkt. Die Forderungen gelten ab dem Zeitpunkt, in dem sie für den Käufer entstehen, als an die Verkäuferin abgetreten.
Bei Verarbeitung, Vermengung oder Verbindung der Waren erwirbt die Verkäuferin Miteigentum. Der Umfang des Miteigentümers ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von der Verkäuferin gelieferten Ware zum Rechnungswert des übrigen Materials.
Wenn Waren oder Forderungen, die nach diesen Bestimmungen der Verkäuferin zustehen, gepfändet oder sonst irgendwelche Rechte Dritter an ihnen begründet werden, so hat der Käufer dies der Verkäuferin unverzüglich mitzuteilen und ihr alle Daten bekanntgeben, die es der Verkäuferin ermöglichen, ihre Rechte geltend zu machen. Die entsprechenden Kosten trägt der Käufer.
Kommt der Käufer, wenn auch unverschuldet, in Verzug, so ist die Verkäuferin berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zurückzuverlangen. Sie ist auch berechtigt, sich eigenmächtig wieder in den Besitz der Ware zu setzen. Der Käufer verzichtet diesbezüglich auf jegliche Ansprüche, insbesondere wegen Unterlassung oder Besitzstörung. Eine etwaige Rücknahme der Ware erfolgt immer nur sicherheitshalber und stellt keinen Rücktritt der Verkäuferin vom Vertrag dar.
Ereignisse höherer Gewalt entbinden die Verkäuferin bis zu zwei Monate nach ihrem Wegfall von der Erfüllung ihrer Pflichten. Solange das Ereignis höherer Gewalt andauert kann die Verkäuferin vom Auftrag zurücktreten. Verzögert sich die Auslieferung aufgrund dieser Umstände um mehr als drei Monate, ist der Käufer berechtigt, von dem betroffenen Teil der Lieferung zurückzutreten. Umstände höherer Gewalt sind Ereignisse, deren Eintritt die Verkäuferin nicht verschuldet hat und die eine vollständige Erfüllung des Auftrages unmöglich machen. In der Nutzung allfälliger Restkapazitäten und in der Auslieferung ist die Verkäuferin frei.
Der Käufer stimmt ausdrücklich der Speicherung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten, die der Käufer der Verkäuferin offenlegt oder die der Verkäuferin im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, sowie deren Übermittlung an Dritte, mit denen die Verkäuferin im Rahmen ihrer Tätigkeit in Kontakt zu treten hat, zu. Ferner nimmt der Käufer vorweg zur Kenntnis, dass solche Daten erst nach Ablauf der längsten in Frage kommenden Verjährungsfrist gelöscht werden. Schließlich ist der Käufer ausdrücklich mit der Übermittlung unverschlüsselter E-Mails einverstanden.
Sollten Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen oder des Kaufvertrages nach einer bestimmten Rechtsordnung ungültig und undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben diese Bestimmungen in den anderen Rechtsordnungen unberührt. Die restlichen Bestimmungen bleiben jedenfalls unberührt. Die ungültigen oder undurchsetzbaren Bestimmungen werden für die betroffene Rechtsordnung automatisch durch gültige und durchsetzbare Bestimmungen ersetzt, die den wirtschaftlichen Zweck am ehesten erreichen.
Auf diese Verkaufs- und Lieferbedingungen, den Kaufvertrag und die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen dem Käufer und der Verkäuferin ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden, nicht aber UN-Kaufrecht.
Der Erfüllungsort für die Lieferung ergibt sich aus den vereinbarten Incoterms. Mangels Vereinbarung ist Erfüllungsort, von dem aus die Ware durch die Verkäuferin versandt wird. Erfüllungsort für die Zahlung ist jedenfalls Waidhofen/Ybbs, Österreich.
Ausschließlich Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Streitteilen einschließlich der Frage des gültigen Zustandekommens von Kaufverträgen sowie von Vor- oder Nachwirkungen von Verträgen ist das sachlich zuständige Gericht in Waidhofen/Ybbs, Österreich. Darüber hinaus hat die Verkäuferin aber das Recht, den Käufer auch an jedem Ort in Anspruch zu nehmen, an dem Käufer einen registrierten Sitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat.
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